· Fachbeitrag · Kosten und Gebühren
Ausschluss von Hebegebühren
| In der täglichen Vollstreckungspraxis von Rechtsanwaltskanzleien und Inkassounternehmen spielen Aus- bzw. Rückzahlungen an den Mandanten eine große Rolle. Hierbei entsteht oft ‒ aber nicht immer ‒ die sog. Hebegebühr. Häufig gibt es Streit darüber, ob diese zu Recht erhoben wird. |
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Nach gewonnenem Prozess erhält der Gläubiger-Anwalt A. einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.000 EUR. Die gegnerische Rechtsschutzversicherung X. zahlt den Betrag anstatt auf das Mandantenfremdgeld-Anderkonto auf das Kanzleikonto. A. leitet daraufhin unter Abzug von Hebegebühren nach Nr. 1009 VV RVG den Betrag an Y., die Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Y. moniert den Abzug von Hebegebühren und verlangt die Rückzahlung. Zu Recht? |
Ja. Denn gemäß Nr. 1009 Abs. 5 VV RVG entsteht die Hebegebühr u. a. nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
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