Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Erstattung von Anwaltskosten nach Rücknahme der Berufung

    | Mit Beschluss vom 25.2.16 (III ZB 66/15, Abruf-Nr. 184724 ) hat der BGH entschieden: Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt. |

     

    Der BGH bestätigigt hiermit seine bisherige Rechtsprechung (26.1.06, III ZB 63/05, BGHZ 166, 117) und führt sie fort. Er stellt aber auch klar: Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH 23.11.06, I ZB 39/06, NJW-RR 07, 1575).

    Quelle: ID 43972876