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  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Festsetzung der Verwaltervergütung nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens

    | Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden ( BGH 18.10.12, V ZB 233/11, Abruf-Nr. 123773 ). |

     

    Trotz der fehlenden Zustellung ist die Beschlagnahme in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugegangen ist (§ 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 146 ZVG); auch war die Schuldnerin als Eigentümerin Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 9 ZVG). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, können die Beschlagnahme und die Anordnung der Zwangsverwaltung auseinander fallen (BGHZ 187, 344). Die Beschlagnahme ist als Hoheitsakt auch wirksam, wenn Aufhebungsgründe bestehen, und endet selbst im Fall der Antragsrücknahme erst mit Aufhebung des Verfahrens (BGHZ 177, 218 ff.).

     

    Während der Beschlagnahme ist dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen, § 148 Abs. 2 ZVG. Der Zwangsverwalter muss die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und haftet für etwaige Pflichtverletzungen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die Vergütung, deren Festsetzung gemäß § 152a ZVG, § 22 ZwVwV durch das Gericht zu erfolgen hat. Aufgrund der Festsetzung darf der Zwangsverwalter die Vergütung der Masse ohne weiteres vorweg entnehmen (§ 155 Abs. 1 ZVG, § 22 ZwVwV; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 153 Anm. 6.6; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 22 ZwZwV Rn. 17 f.). Reicht die Masse nicht aus, um die Vergütung zu decken, kann er sich - unabhängig von der Anforderung von Vorschüssen - auch an den Gläubiger halten (§ 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV; BGH NJW-RR 04, 1527 f.; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 152a ZVG Rn. 4).

     

    Reicht die Masse - wie hier - aus, darf der Zwangsverwalter ihr die Vergütung auch dann noch entnehmen, wenn das Verfahren inzwischen aufgehoben worden ist, und zwar unabhängig von dem Grund, der zu der Aufhebung geführt hat. Einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht, wie sie bei Tätigkeiten im Außenverhältnis nach Aufhebung des Verfahrens erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 ZwVwV), bedarf es insoweit nicht. Für die während der Zeit der Zwangsverwaltung begründeten Verbindlichkeiten regelt § 12 Abs. 3 ZwVwV ausdrücklich, dass sie unabhängig von der Aufhebung der Verwaltung noch aus der Masse beglichen werden dürfen, und zwar auch dann, wenn die Aufhebung auf einer Antragsrücknahme beruht. Nichts anderes gilt nach einhelliger Ansicht für die Vergütung, die zu den Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zählt. Der Zwangsverwalter muss sich nicht an den Gläubiger halten, sondern darf die Masse in Anspruch nehmen und muss nur die verbleibenden Überschüsse an den Schuldner auskehren (Haarmeyer/ Wutzke/Förster/Hintzen, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gilt dies auch nach Aufhebung des Verfahrens aufgrund einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (a.A. Stöber, a.a.O., § 153 Rn. 6.9).

     

    Ob die Gläubigerin, wie die Schuldnerin meint, den Verfahrensfehler schuldhaft verursacht hat, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin, das in dem Festsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist.

    Quelle: ID 37385580