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  • · Nachricht · Kosten und Gebühren

    Gebühr für die gütliche Einigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG

    | Die Gebühr für die gütliche Einigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG entsteht auch, wenn der Gerichtsvollzieher ohne ausdrücklichen Auftrag eine Einigung lediglich versucht, es sei denn, sie wird bei einem gleichzeitigen Pfändungs- und Vermögensauskunftsantrag versucht (AG Achern 25.6.14, M 399/14, bestätigt durch LG Baden-Baden 2.9.14, 2 Z 44/14). |

     

    Begründet wird dies damit, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. Inzwischen haben auch weitere Gerichte so entschieden (z.B. AG Ravensburg 8.9.14, 3 M 1875/14, AG Stuttgart 24.9.14, 2 M 54775/14 und AG Offenbach 14.7.14, 61 M 2914/14).

    Quelle: ID 43130370