· Fachbeitrag · Kosten und Gebühren
Im Drittschuldnerprozess sind erfolglose Vollstreckungsversuche nicht nachzuweisen
| Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner. Das hat jetzt der BGH entschieden (3.4.19, VII ZB 58/18, Abruf-Nr. 208536 ). |
Der BGH hat bereits früher entschieden, dass die Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig und damit festsetzungsfähig sind (VE 10, 52; RVG prof. 06, 55). Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist. Denn bei diesen Kosten handelt es sich um solche, die durch eine Vollstreckungsmaßnahme angefallen sind. Der Schuldner ist für deren Entstehen verantwortlich, muss sie daher auch tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und dadurch dessen Drittschuldnerklage ausgelöst hat.
Gläubiger müssen also keinen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner nachweisen. Dies widerspricht nach Ansicht des BGH dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn danach soll dem Gläubiger ja gerade ein rasches und einfaches Verfahren zur Verfügung stehen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Weiterführende Hinweise
- Drittschuldnerprozess: Klagevorbereitungskosten können gegen Schuldner festgesetzt werden, VE 10, 52
- BGH erklärt Kosten des Drittschuldnerprozesses für festsetzbar gemäß § 788 ZPO, RVG prof. 06, 55