· Nachricht · Kosten und Gebühren
Materieller Kostenerstattungsanspruch wird nicht angerechnet
| Vorgerichtliche Inkassokosten sind als materiell-rechtlicher Schaden-ersatzanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auf die Verfahrensgebühr des späteren Prozessbevollmächtigten anzurechnen (AG Bremen 6.11.20, 8 C 273/20, Abruf-Nr. 224034 ). |
§ 4 Abs. 5 RDGEG i. V. m. § 254 BGB kann nicht Grundlage einer Anrechnung der Inkassogebühren auf die spätere Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts sein. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur die prozessrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften anzuwenden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründet eine materiell-rechtliche Einwendung, die ‒ wenn sie nicht anerkannt wird ‒ allein mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann.
MERKE | Die Kostenregelungen aus § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 RDGEG werden zum 1.10.21 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 20, 3320) in § 13e RDG n. F. überführt (vgl. hierzu FMP 20, 187). Danach stehen Inkassodienstleistern die gleichen Gebühren und Auslagen wie Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren zu. Im Übrigen bleibt es dabei, dass Inkassokosten nur in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind. |