· Fachbeitrag · Kosten
Verwaltungsvollstreckungsverfahren: So rechnen Sie Ihre Tätigkeiten vor der Behörde ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| War der Rechtsanwalt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren tätig, wird häufig nach den Nr. 2300, 2301 VV RVG abgerechnet. Dies ist allerdings falsch. Denn nach der Vorb. 2.3 Abs. 1 VV RVG gelten ebenso die Regelungen nach den Nr. 3309, 3310 VV RVG. Es entsteht somit eine Verfahrens- und gegebenenfalls eine Terminsgebühr, Letzte insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt behördliche Termine wahrgenommen hat. Zusätzlich kann auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG anfallen. |
1. Das ist zu beachten
In diesem Zusammenhang ist § 17 Nr. 1 RVG zu beachten. Hiernach bilden das Verwaltungsverfahren und das Nachprüfungsverfahren verschiedene Angelegenheiten.
2. Drei gebührenrechtliche Angelegenheiten möglich
Folge: Es kann jeweils gesondert abgerechnet werden, und zwar die Gebühren im Anordnungsverfahren einer Zwangsmaßnahme sowie ein sich ergebendes Widerspruchsverfahren. Eine dritte gebührenrechtliche Angelegenheit kann sich auch noch dadurch ergeben, dass ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Vollstreckung) gestellt wird.
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