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  • · Fachbeitrag · Kosten

    Zustellkosten des PfÜB sind mit beizutreiben

    | In der Praxis kommt es immer wieder zu folgendem Problem: Der Gläubiger beantragt einen PfÜB, in dem mehrere Drittschuldner benannt sind. Ein Drittschuldner zahlt dann den im PfÜB ausgewiesenen Betrag zzgl. der durch die Zustellung an ihn angefallenen Gerichtsvollzieherkosten. Die Kosten der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an die anderen Drittschuldner werden hingegen nicht beglichen. Der BGH hat nun diesem Treiben im Sinne der Gläubiger ein Ende gesetzt. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig; sie beendet einen jahrelangen Dauerstreit (BGH 10.6.21, IX ZR 90/20, Abruf-Nr. 223716). Der Leitsatz des BGH ist unmissverständlich:

     

    Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

     

    Im Einzelnen gilt: Zur Beantragung eines PfÜB sind zwingend die amtlichen Formulare nach der Anlage 2 bzw. 3 zu § 2 Nr. 1, 2 ZVFV zu verwenden (§ 829 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO). Dort heißt es: „Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird/werden die nachfolgend aufgeführte/-n angebliche/-n Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner ‒ einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge ‒ so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.“

     

    Dies hat zur Folge:

     

    • Durch den PfÜB werden nicht sämtliche notwendigen Kosten der laufenden Zwangsvollstreckung, sondern nur die Kosten der Zustellung dieses Beschlusses erfasst (LG Wuppertal VE 20, 21).

     

    • Wichtig | Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kosten der nach § 829 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellung an den Schuldner und den Drittschuldner zwangsläufig anfallen und regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind.

     

    • Die Pfändung erfolgt nicht nur wegen der Kosten der Zustellung an den betroffenen Drittschuldner, sondern auch wegen der mit der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner entstehenden Kosten.

     

    • Im Fall eines einheitlichen Beschlusses zur Pfändung mehrerer Geldforderungen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern (§ 829 Abs. 1 S. 3 ZPO) sind vom PfÜB zudem die Zustellungskosten erfasst, die bei der Zustellung an die weiteren Drittschuldner anfallen.

     

    • Wichtig | Aus dem PfÜB ist durch die Angabe von Name und Anschrift auch der weiteren Drittschuldner erkennbar, dass der Gläubiger die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen weitere Drittschuldner betreiben will und eine Zustellung des Beschlusses an diese erfolgen kann. Da nur ein einheitlicher PfÜB erlassen wird und zum Zweck der Zustellung beglaubigte Abschriften gefertigt werden, sind durch die Formulierung „Zustellungskosten für diesen Beschluss“ folglich die Kosten der Zustellung an den Schuldner und alle Drittschuldner zu verstehen.

     

    Pfändung bleibt wirksam

    Obwohl die Zustellungskosten im Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Beschlusses noch nicht entstanden sind und vom Gläubiger daher nicht konkret angegeben werden können, hat dies auf die Wirksamkeit der Pfändung auch hinsichtlich der Zustellungskosten keine Auswirkungen.

     

    MERKE | Der BGH betont, dass die Höhe der Zustellkosten zumindest bestimmbar ist. Denn der beizutreibende Geldbetrag solcher Kosten lässt sich aus allgemein zugänglichen Quellen oder mithilfe offenkundiger Umstände anhand des GvKostG bestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass eine eindeutige Bezifferung wegen ggf. unterschiedlicher Wegegelder (Nr. 711 KV GvKostG) und einer ggf. anfallenden Beglaubigungsgebühr (Nr. 102 KV GvKostG) von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig im Voraus nicht feststeht.

     

    Zwar hat die fehlende Bezifferung der Kosten für die noch vorzunehmende Zustellung an den Schuldner und die Drittschuldner im PfÜB zur Folge, dass es dem Drittschuldner jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an ihn nicht möglich ist, auf einen Blick den Umfang der Pfändung und des Pfandrechts zu ersehen. Dasselbe Problem besteht aber auch bei der Pfändung wegen der nach der Zustellung des PfÜB entstehenden fortlaufenden Zinsen auf die Hauptforderung. Hier muss der Drittschuldner die Höhe der Zinsen erst noch bezogen auf den Tag der Drittschuldnerzahlung an den Gläubiger selbst berechnen; er kann den auf die fortlaufenden Zinsen entfallenden Betrag daher ebenfalls nicht auf einen Blick und insbesondere nicht ohne die Gefahr aus dem PfÜB entnehmen, sich zu verrechnen.

     

    Ausreichend, wenn Gläubiger konkrete Kosten nachträglich mitteilt

    Trotz der für den Drittschuldner zunächst bestehenden Unsicherheiten ist es ausreichend, dass die nach Durchführung der Zustellungen feststehenden konkreten Kosten dem Drittschuldner nachträglich, also nach Bekanntwerden der Kosten mitgeteilt werden und gegebenenfalls durch Vorlage der Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieher nachgewiesen werden.

     

    Zustellkosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

    Da die Zustellkosten bereits bei Beschlusserlass hinreichend bestimmbar bezeichnet sind, stellen sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (§ 788 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO). Diese sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. „Zugleich“ meint dabei, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung aufgrund des Hauptsachetitels beigetrieben werden können.

     

    Wichtig | Bei den Kosten der Zustellung des PfÜB handelt es sich stets um Aufwendungen, die unmittelbar und konkret zur Durchführung der Vollstreckung gemacht werden müssen und dadurch unvermeidbar sind. Denn erst durch die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner kann die Pfändung bewirkt werden (§ 829 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO). Zudem ist eine Zustellung an den Schuldner gesetzlich vorgeschrieben (§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO).

     

    MERKE | Aber auch die Kosten für die Zustellung an die weiteren in einem auf die Pfändung mehrerer Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner gerichteten einheitlichen PfÜB (§ 829 Abs. 1 S. 3 ZPO) genannten Drittschuldner stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar. Denn zur effektiven Vollstreckung kann der Gläubiger mehrere Geldforderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner, deren Bestand und Höhe ihm vor Beginn der Vollstreckung nicht notwendig bekannt sind, durch einheitlichen Beschluss pfänden.

     

    Kosten sollen schnell mitvollstreckt werden können

    Die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger eine verfahrensrechtlich zweckmäßige, kostensparende Mitvollstreckung auch der Kosten des laufenden Pfändungsverfahrens und trägt damit dem Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts Rechnung, wonach die Kostenfrage in der Zwangsvollstreckung schnell und unkompliziert abgewickelt werden soll.

     

    Wichtig | So ist gewährleistet, dass der Gläubiger mit nur einem Titel neben der Hauptsacheforderung auch die im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Kosten sofort beitreiben kann. Sonst müsste er die Vollstreckungskosten stets erst in einem sich ggf. über zwei Instanzen erstreckenden, förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen, um dann mit neuem Kostenaufwand und auf die Gefahr des Ausfalls hin infolge zwischenzeitlicher weiterer Pfändungen später nochmals eine Forderungspfändung zu erwirken. Dies hätte zudem die widersinnige Folge, dass immer wieder erneut festzusetzende Zustellungskosten entstehen und dadurch eine nicht endende Kette von Vollstreckungen ausgelöst würde.

     

    Handlungsempfehlung

    Es ist zu vermuten, dass die meisten Drittschuldner die BGH-Entscheidung nicht kennen. Damit es bei der Zustellung des PfÜB an die dort aufgeführten Drittschuldner zu keinerlei Problemen kommt, ist es ratsam, im Freifeld auf Seite 9 bzw. 10 des amtlichen Formulars folgende Eintragung vorzunehmen:

     

    • Das sollten Sie eintragen
    • ☒ nicht amtlicher Hinweis an Drittschuldner:
    • Die Pfändung erstreckt sich auch auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner (BGH 10.6.21, IX ZR 90/20).
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 146 | ID 47550466