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  • · Nachricht · Kostenentscheidung

    Erledigungserklärung: Sofortiges Anerkenntnis schützt vor Vollstreckungsabwehrklage und Kosten

    | Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann sich ein Gläubiger durch sein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage schützen. Dieser Gedanke kann im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen sein (OLG Saarbrücken 2.2.21, 5 W 55/20, Abruf-Nr. 221626 ). |

     

    § 93 ZPO regelt die Kostentragung beim „sofortigen Anerkenntnis“ zulasten des Klägers. Dies ist als allgemeiner Grundsatz des Kostenrechts anerkanntermaßen auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 06, 773; OLG Saarbrücken NJW-RR 17, 697).

     

    Beachten Sie | Maßgeblich ist insoweit, ob der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat. Eine Partei „veranlasst“ die Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 91 | ID 47332362