· Fachbeitrag · Notarkosten
Grundbuchberichtigung nach Zahlung durch Gesamtschuldner
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| In VE 20, 28 , haben wir darüber berichtet, ob die Titelumschreibung auf Gesamtschuldner möglich ist. Der folgende Beitrag schließt hieran an und behandelt den Ausgleich der mit Zwangssicherungshypothek des Notars gesicherten Notarkostenforderung durch einen Gesamtschuldner. |
1. Anspruch auf Grundbuchberichtigung
Will der Verkäufer erreichen, dass er als (neuer) Gläubiger der im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek eingetragen wird, muss er die Grundbuchberichtigung beantragen. Dabei sollte er Folgendes beachten:
Der gesetzliche Forderungsübergang (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB) der der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Kostenforderung des Notars auf den gesamtschuldnerischen Verkäufer (§ 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 GNotKG) führt dazu, dass auch die im Grundbuch zugunsten des Notars eingetragene Zwangssicherungshypothek kraft Gesetzes (§§ 401, 412, 1153 BGB) auf den Verkäufer übergeht (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1164 Rn. 2). Folge: Das Grundbuch wird falsch, da es (noch) den Notar und nicht den Verkäufer als (neuen) Hypothekengläubiger ausweist. Der Verkäufer erlangt dadurch einen Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) gegenüber dem, dessen Bewilligung nach § 19 GBO oder sonstige Mitwirkung nach der GBO zur Grundbuchberichtigung notwendig ist.
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