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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Kosten der Titelzustellung gehören zur Zwangsvollstreckung

    | Bei Prozesskostenhilfemandaten gibt es immer wieder problematische Konstellationen. Eine besonders häufige ‒ und tückische ‒ schildert der folgende Beitrag. |

     

    • Ausgangsfall

    Der Mandant hatte im Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt erhalten. Es wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte insgesamt zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche einmalig 3.000 EUR zahlen musste und zwar monatlich in Raten von jeweils 300 EUR. Zugleich wurde vereinbart, dass bei einem zweimonatigen Ratenrückstand die Restforderung durch den Beklagten in einer Summe zu zahlen ist.

     

    Nachdem der Beklagte nur eine Rate gezahlt hat, lässt der Klägervertreter dem Rechtsanwalt des Beklagten den gerichtlichen Vergleich zustellen und beantragt nachträglich hierfür folgende Kosten aus der Staatskasse. Zu Recht?

    1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR, § 49 RVG

    261,30 EUR

    Auslagen der Kosten der Zustellung für Gerichtsvollzieher

    17,10 EUR

    278,40 EUR

     

    1. Titelzustellung zählt gebührenrechtlich zum Rechtszug

    Antwort: Nein. Der Kläger hat 2 Fehler begangen. Die Zustellung des Vollstreckungstitels gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 RVG). Folge: Die anwaltliche Tätigkeit hierfür wird mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt im Rahmen der PKH-Bewilligung gegenüber der Staatskasse nach § 49 RVG abgerechnet hat, mit abgegolten. Es fallen somit keine weiteren Rechtsanwaltsgebühren an.