· Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung nach Zwangsversteigerung
Streitwert der anwaltlichen Vergütung berechnen
| In der Praxis wird immer wieder gefragt, wie sich der Streitwert als Grundlage der Rechtsanwaltsvergütung berechnet, wenn der Anwalt im Auftrag des Erstehers die im Objekt befindliche(n) Person(en) zur Räumung und Herausgabe an den Mandanten auffordert. Hier die Antworten: |
1. Ausgangsfall
Der Ersteher erhält im Juli 2020 den Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu einem Betrag von 300.000 EUR; der Verkehrswert des Objekts wurde durch Beschluss gemäß § 74a ZVG auf 250.000 EUR festgesetzt. Rechtsanwalt R. vertritt den Ersteher und kündigt dem im Objekt wohnenden Mieter M. mit einer Frist von drei Monaten gemäß § 57a ZVG, § 573d BGB das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. M. wendet ein, dass die Kündigung ausgeschlossen ist, da sie nicht für den ersten Termin erfolgt ist, für den sie zulässig ist (§ 57a S. 2 ZVG). Nachdem M. nicht fristgerecht auszieht, fordert R. diesen nochmals unter Klageandrohung zur freiwilligen Räumung und Herausgabe auf. Die monatliche Miete bzw. Nutzungsentschädigung beträgt 1.000 EUR.
Abwandlung 1: R. kündigt M. wie oben sowie wegen Herausgabe des Eigentums nach § 985 BGB. M. wendet wiederum ein, dass die Kündigung ausgeschlossen ist, da sie nicht für den ersten Termin erfolgt ist.
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