· Fachbeitrag · Ratenzahlungsvereinbarung
Ist die Einigungsgebühr dem Mahngericht nachzuweisen?
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt
| Alltägliche Praxis: Der Gläubiger einer noch nicht titulierten Forderung und sein Schuldner wollen eine Zahlungsvereinbarung treffen. Dazu übersendet der Anwalt des Gläubigers dem Schuldner eine schriftliche Vereinbarung, in der u. a. enthalten ist, dass der Schuldner die Kosten der Vereinbarung übernimmt. Der Schuldner meldet sich daraufhin telefonisch beim Anwalt und stimmt der Vereinbarung zu, schickt die ihm übersandte schriftliche Vereinbarung aber nicht zurück. Nachdem er anfangs vereinbarungsgemäß die Raten zahlt, stellt er seine Zahlungen plötzlich ein. Der Gläubiger beantragt daraufhin einen Mahnbescheid über die Restforderung und macht zugleich die vorgerichtliche Anwaltsvergütung (1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG inkl. einer 1,5-Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG und Auslagen) als Nebenforderung geltend. Der Rechtspfleger des Mahngerichts moniert daraufhin den Mahnbescheidsantrag hinsichtlich der Anwaltsvergütung und verlangt zum Nachweis der Einigungsgebühr die Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Schuldner. Zu Recht? |
1. Zahlungsvereinbarung
a) Zustandekommen der Vereinbarung
Die Zahlungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Form (Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 53; BGH RVG prof 06, 91). Sie kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (Mock, VE 09, 76; ders., VE 16, 130; Enders, JurBüro 17, 169; LG Augsburg, JurBüro 13, 45; LG Mainz, DGVZ 11, 134). Folge: Zahlt der Schuldner daher die vom Gläubiger angebotene Ratenzahlung, liegt darin die Annahme der Vereinbarung, auch wenn er die schriftliche Vereinbarung nicht unterzeichnet.
Hier hat der Schuldner die Vereinbarung im Telefonat gegenüber dem Anwalt ausdrücklich angenommen, sodass sie bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde. Durch die Ratenzahlungen hat er die Vereinbarung zudem bestätigt.
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