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  • · Fachbeitrag · Ratenzahlungsvereinbarung

    Keine Einigungsgebühr bei Aufnahme von Ratenzahlung

    | Für das Entstehen einer Einigungsgebühr reicht es nicht aus, dass der Schuldner lediglich die Ratenzahlung aufnimmt. Dies hat das AG Osterode nun entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Schuldner S. bat Gläubiger G., ihm eine monatliche Ratenzahlung von 50 EUR hinsichtlich einer titulierten Forderung zu gewähren. G. übersandte S. eine Ratenzahlungsvereinbarung. Das Schreiben enthielt u. a. einen Hinweis auf die mit der Ratenzahlungsvereinbarung verbundenen zusätzlichen Kosten in Höhe einer Einigungsgebühr nebst Auslagen. G. bat S., das Schreiben unterschrieben zurückzusenden. Auf dem Schreiben war folgende Erklärung mit einem darunter vorgesehenen Unterschriftsfeld abgedruckt: „Mit dem Inhalt dieses Schreibens, insbesondere mit der Ratenzahlungsvereinbarung und der damit verbundenen Einigungsgebühr erkläre ich mich einverstanden.“

     

    G. fügte dem Schreiben eine Forderungsaufstellung bei, in der auch die Einigungsgebühr enthalten war. S. zahlte, ohne die Vereinbarung unterschrieben zurückzusenden, einmalig 50 EUR an G. Dieser beauftragte daraufhin den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher setzte die in der Forderungsaufstellung enthaltene Einigungsgebühr mangels schriftlicher Ratenzahlungsvereinbarung nebst Kostenübernahmeerklärung des S. ab. Das AG wies die Erinnerung des G. als unbegründet zurück.