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  • 25.09.2015 · Fachbeitrag · Schuldnerverzeichnis

    Eintragungsanordnung muss gebührenfrei zugestellt werden

    | Ob der Gerichtsvollzieher dafür, dass er die Eintragungsbekanntmachung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zustellt, eine gesonderte Gebühr berechnen darf, hängt davon ab, ob dies als Partei- oder Amtszustellung zu qualifizieren ist. Unser Leser, J. Boßhammer, Gießen, hat hierzu zwei gläubigerfreundliche Entscheidungen erstritten. |