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  • · Fachbeitrag · Verfahrensgebühr

    Zwangsversteigerung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bereits in VE 20, 79 , haben wir über den Beschluss des LG Tübingen berichtet, nach dem ein Gläubigeranwalt, der die Zwangsversteigerung gegen mehrere Miteigentümer in deren Grundstücksbruchteile wegen einer Gesamtforderung betreibt, nur einmal die 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG fordern kann. Der BGH hat diese Entscheidung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde jetzt bestätigt: In einem solchen Fall liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das Vollstreckungsgericht hatte auf Antrag des anwaltlich vertretenen Gläubigers die Zwangsversteigerung in die jeweils hälftigen Miteigentumsanteile der Ehegatten (Gesamtschuldner) in einem Beschluss angeordnet. Das Verfahren wurde unter einem Aktenzeichen geführt. Der Gläubigervertreter machte in seinem Antrag für jeden Schuldner gesondert eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG geltend. Der BGH lehnte dies nun ab (22.9.22, V ZB 2/20, Abruf-Nr. 232056).

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH: Es handelt sich bei der Zwangsversteigerung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück um mehrere voneinander getrennt zu betrachtende Verfahren. Dadurch entstehen die Gebühren für einen Anwalt als Gläubigervertreter folglich mehrfach. Da entstandene Gebühren nicht mehr wegfallen können (§ 15 Abs. 4 RVG), hindert eine ‒ auch nachträgliche ‒ Verfahrensverbindung nach § 18 Alt. 3 ZVG nichts an diesem Grundsatz. Die (nachträgliche) Verbindung mehrerer Zwangsversteigerungsverfahren führt auch nicht dazu, dass von Anfang an verfahrens- und gebührenrechtlich nur ein Verfahren vorliegt.