· Fachbeitrag · Vergütung
Vollstreckungsandrohung und nachfolgende Vollstreckung bilden Einheit
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis ist es üblich, den Schuldner nach Titulierung zunächst außergerichtlich aufzufordern, die Forderung doch noch „freiwillig“ zu zahlen und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen anzudrohen, wenn dies nicht geschieht. Folgt der Schuldner dieser Aufforderung nicht, wird i. d. R. gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Vergütungsrechtlich müssen Anwälte bzw. Inkassounternehmen hier aufpassen, sonst können Verluste eintreten. Hierzu folgender Ausgangsfall: |
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Gläubiger G., vertreten durch Anwalt R., droht Schuldner S. zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung an, zu vollstrecken, wenn er die titulierte Forderung von 8.000 EUR nicht ausgleicht. Nachdem S. nicht zahlt, beauftragt R. Gerichtsvollzieher X., dem S. die Vermögensauskunft abzunehmen. |
In diesem Fall sind folgende Vergütungsansprüche entstanden:
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