· Nachricht · Vollstreckungskosten
Frühzeitige Vollstreckung und Kostenerstattung nach § 788 ZPO
| Immer wieder halten Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers für voreilig und nicht notwendig, vor allem, wenn der Schuldner erklärt, dass er nicht bereit sei, eine Sicherheit zu stellen. Das LG Karlsruhe (29.12.23, 5 T 5/22, Abruf-Nr. 245755 ) hat dazu entschieden: Ob eine Vollstreckungsmaßnahme notwendig ist und Kosten somit erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich (notwendig) halten konnte, auch wenn sie erfolglos geblieben ist. |
Der Gläubiger hatte ein Urteil über 2.350.000 EUR sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt. Beide Titel waren gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Innerhalb weniger Tage wurden Vorpfändungen nach § 845 ZPO sowie eine Zwangssicherungshypothek beantragt.
Nach Ansicht der Kammer reichten die Bereitschaft zur Sicherheitsleistung durch eine mündliche Zusage des Schuldners und spätere Verhandlungen über die Sicherheit rechtlich nicht aus, um das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zu entkräften. Hinzu kam, dass der Sicherungs-Betrag trotz vom Schuldner behaupteter Vermögensverhältnisse erst Wochen später hinterlegt wurde, was die Besorgnis des Gläubigers hinsichtlich einer möglichen Vermögensverschiebung rechtfertigte. Folge: Die Vollstreckungsmaßnahmen waren notwendig.
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