· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Gegenstandswert einer Kontopfändung
| Eher beiläufig hat sich der BGH jetzt im Rahmen einer Kontopfändung zum Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG geäußert. Er bestimmt: Wird ein bestimmter Gegenstand - wozu auch Forderungen zählen - gepfändet und hat dieser einen geringeren Wert als die Vollstreckungsforderung, ist der geringere Wert als Gegenstandswert der anwaltlichen Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG zugrunde zu legen. Diesen Grundsatz weicht der BGH jetzt - anwaltsfreundlich - auf. |
Sachverhalt
Als die Pfändung wirksam wurde, waren 6.050 EUR auf dem Girokonto vorhanden. Das AG hatte als Gegenstandswert der 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG des Gläubigeranwalts allerdings nicht diesen Wert, sondern den Wert der gesamten Vollstreckungsforderung von über 152.000 EUR zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe
Der BGH stimmt dieser Berechnung zu (1.2.17, VII ZB 22/16, Abruf-Nr. 192686; s.o., S. 74). Denn hier war nicht allein nur das zum Zeitpunkt der Pfändung vorhandene Guthaben gepfändet. Vielmehr waren u. a. auch die weiteren Ansprüche auf Gutschrift der auf dem Konto eingehenden Beträge gepfändet sowie die gegenwärtige und künftige Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits, soweit der Schuldner den Kredit in Anspruch nimmt. Daher richtet sich der Gegenstandswert nach der gesamten Vollstreckungsforderung (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG).
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