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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Gerichtsvollziehergebühren für die Zustellung der Eintragungsanordnung?

    | Bei der Gerichtsvollziehervollstreckung immer wieder ein Problem: Der Gläubiger beantragt die Abnahme der Vermögensauskunft (VA). Da der Schuldner diese bereits in anderer Sache abgegeben hat, übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift, verbunden mit folgender Kostenrechnung, die in der Praxis stark umstritten ist: |

     

    • Kostenrechnung

    VA an Drittgläubiger (Nr. KV 261 GVKostG)

    33,00 EUR

    Persönliche Zustellung (Nr. KV 100 GVKostG)

    10,00 EUR

    Wegegeld (Nr. KV 711 GVKostG)

    3,25 EUR

    Auslagenpauschale (Nr. KV 716 GVKostG)

    8,60 EUR

    54,85 EUR

     

     

    1. Gerichtsvollzieher muss Schuldner belehren

    Von der Zuleitung eines Ausdrucks des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis setzen und ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO belehren.

     

    Der Streitpunkt, ob obige Berechnung richtig ist, liegt in der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis an den Schuldner eine Amts- oder Parteizustellung darstellt. Hierüber existieren zurzeit unterschiedliche Ansichten:

     

    • Parteizustellung: Das AG Darmstadt (DGVZ 14, 73) ist der Auffassung, dass es sich bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, deren Kosten der Gläubiger tragen muss. Insofern kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 100 in Höhe von 10 EUR berechnen.

     

    • Amtszustellung: Nach der gegenteiligen Auffassung können für die Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren angesetzt werden. Denn die Eintragung erfolgt von Amts wegen zum Schutz des Rechtsverkehrs und nicht zum Schutz der Forderung des Vollstreckungsverfahrens. Gebühren gemäß Nr. KV 100 GVKostG können nur für eine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden (AG Mannheim DGVZ 14, 152; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 882c Rn. 19). Nach dieser Meinung ergibt sich im obigen Fall folgende Kostenberechnung:

     

    • Kostenberechnung

    VAK an Drittgläubiger (Nr. KV 261 GVKostG)

    33,00 EUR

    Entgelt für Zustellungen (Nr. KV 701 GVKostG)

    3,45 EUR

    Auslagenpauschale (Nr. KV 716 GVKostG)

    6,60 EUR

    43,05 EUR

     

     

    2. Problemlösung

    Gläubiger sollten auf jeden Fall gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Erinnerung einlegen und dadurch eine obergerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zur Begründung der Erinnerung könnten sich Gläubiger hierbei auf eine beabsichtige Gesetzesänderung zu § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO berufen (Referentenentwurf vom 14.12.14 als Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften; s.u., Seite 51 ff.).

     

    Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, spätestens jedoch am 18.1.17.

     

    • Die Neuerung soll folgenden Wortlaut haben:

    Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1).

     

    Durch die Änderung wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt.

     

    Das Eintragungsverfahren dient nämlich nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.

     

    ACHTUNG | Bei all dem handelt es sich nur um einen Entwurf, somit noch nicht um eine juristische Auslegungsregel.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Keine gesonderte Gerichtsvollziehergebühr für gütliche Einigung bei bedingter Antragstellung, VE 13, 207
    • Zug um Zug Vollstreckung: Angebot der Gläubiger-Gegenleistung durch Gerichtsvollzieher, VE 14, 151

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 38 | ID 43182351