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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Kosten der Prozessbürgschaft sind Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO

    von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Vallendar

    | Ein typischer Fall aus der Praxis: Der Beklagte S. (Schuldner) wird verurteilt, 25.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger G. (Gläubiger) erbringt die Sicherheit durch eine Prozessbürgschaft einer Bank, um die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des S. zu betreiben. Zugleich beantragt G., die Kosten der Bürgschaft als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen. Zu Recht? |

    1. Ausgangslage

    Bislang war es umstritten, ob Avalkosten für eine Prozessbürgschaft für eine nur gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung gemäß § 709 S. 1, § 711 S. 1 HS 3 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO oder als Verfahrenskosten nach §§ 91, 103 ZPO einzuordnen sind. Der BGH hat diese Streitfrage nun entschieden (10.2.16 VII ZB 56/13, Abruf-Nr. 184204): Die Kosten der Prozessbürgschaft stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO dar.

     

    MERKE | Die Kosten dafür, die Sicherheit zu erlangen, dienen nicht dazu, einen Titel zu erlangen. Sie ermöglichen vielmehr den Zugriff auf das Schuldnervermögen bereits im Stadium der nur vorläufigen Vollstreckbarkeit. So soll das Risiko der Insolvenz des Schuldners abgewendet werden und der Schuldner gleichzeitig für den Fall abgesichert werden, dass die vorläufig vollstreckbare Entscheidung im Rechtsmittelzug geändert oder aufgehoben wird. Solche Kosten sind auch die für eine Prozessbürgschaft anfallenden Avalzinsen und -gebühren.