· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Kosten und Gebühren der Drittschuldnerauskunft
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Anwaltliche Vertretung kann es im Rahmen der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO sowohl auf Gläubiger- als auch auf Drittschuldnerseite geben. Hier fragt sich, wie diese Mandate abzurechnen sind. |
1. Vertretung des Drittschuldners
Der Anwalt des Drittschuldners, der in dessen Auftrag die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO erteilt und die entsprechende Korrespondenz führt, erhält eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG (AG Koblenz AGS 08, 29) bzw. eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 bzw. 2302 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 21. Aufl., Nr. 3309 Rn. 225). Für den Praxisfall des folgenden Beispiels 1 spielt die Frage, welche der Gebühren anfällt, aber im Ergebnis keine Rolle.
| ||||||||||
Anwalt R. wird vom Drittschuldner D. beauftragt wegen einer eingegangenen Lohnpfändung (Forderung: 3.000 EUR) für diesen die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gläubiger G. abzugeben. R. fertigt hierfür ein einfaches, kurzes Schreiben an G. an. Für den R. sind folgende Gebühren angefallen:
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig