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  • 05.03.2019 · Nachricht · Vollstreckungskosten

    Räumungsvergleich und -kosten: Kein gesonderter Titel nötig

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gläubiger vollstreckt aus einem Räumungsvergleich, in dem sich der Schuldner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freiwillig zur Räumung und Herausgabe verpflichtet hat. Er beantragt beim Gerichtsvollzieher, zugleich mit der Räumungsvollstreckung die hierfür aufgewendeten Kosten beizutreiben. Der Gerichtsvollzieher lehnt dies ab. Grund: Er habe diesbezüglich keinen Zahlungstitel. Zu Recht? |