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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Das beschlagnahmte Konto

    | Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt gemäß § 111c Abs. 3 StPO das Konto des beschuldigten Schuldners. Der Gläubiger als Geschädigter der Straftat hat aufgrund eines Vollstreckungsbescheids einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Bankverbindung des Schuldners erwirkt. Anschließend hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung zuzulassen (§ 111g Abs. 2 StPO). Der Gläubiger fragt sich, was er nun unternehmen muss. |

     

    1. Zulassung der Vollstreckung

    Gemäß §§ 111g Abs. 2, 111h Abs. 2 StPO sind Vollstreckungsmaßnahmen des Geschädigten in das sichergestellte Vermögen im Fall der Beschlagnahme nur möglich, wenn das Gericht die Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung des Arrests für zulässig erklärt hat. Dies ist vorliegend der Fall.

     

    Vollstreckungen des Geschädigten vor deren Zulassung sind relativ unwirksam (BGH NJW 00, 2027; Ausnahme siehe aber unten, 2.). Der Gläubiger muss daher nichts weiter unternehmen.