Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Der folgende Vollstreckungs-Tipp zeigt, dass selbst Äußerungen, die der Schuldner nebenbei von sich gibt, zum Vollstreckungs-Erfolg führen können. Eingesandt hat ihn unsere Leserin Sabrina Schulz, Forderungsmanagement, Thimmel & Partner Rechtsanwälte, Dillingen. |

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats /  Der reparierte Mercedes

    Der Vater des Schuldners S., Gläubiger V., hatte für S. in Zeiten, in denen beide noch ein sehr gutes Verhältnis zueinander hatten, zwei Leasingverträge für zwei Fahrzeuge der Marke Mercedes abgeschlossen. Wert der beiden Fahrzeuge: über 150.000 EUR. Vereinbart war, dass S. die Leasingraten vollständig übernehmen und dafür die Autos alleine nutzen sollte.

    S. geriet jedoch finanziell in einen Engpass und zerstritt sich deswegen mit V. Zudem zahlte er auch die Leasingbeträge an die Bank nicht mehr. Da die Leasingbank L. bei V. Druck ausübte, weil sie die Zahlungen vermisste, sah sich V. gezwungen, das Klageverfahren gegen S. durchzuführen.

    In diesem Verfahren verglichen sich die beiden Parteien dergestalt, dass S. die Fahrzeuge weiter nutzen durfte, sollte er die rückständigen und laufenden Zahlungen an L. leisten. Sollten die Zahlungen jedoch weiterhin ausbleiben, wären die Fahrzeuge umgehend an V. herauszugeben.

    Es kam, wie es kommen musste: S. zahlte die Raten nicht. Er versteckte ein Fahrzeug, damit Gerichtsvollzieher X. nicht die Herausgabe beider Fahrzeuge durchführen konnte.

    Zwischenzeitlich hatte S. bezüglich der eingeleiteten Zwangsvollstreckung eine einstweilige Einstellung beantragt. Hierüber bestimmte das Gericht einen Verhandlungstermin. In diesem Termin erwähnte S. beiläufig, dass er den Pkw in einer Werkstatt nahe seines Wohnorts stehen hätte. Dieser müsse repariert werden.

    Die Prozessbevollmächtigten des V. riefen sodann mehrere Autowerkstätten in der Umgebung des Wohnorts des S. an. Sämtliche Werkstattinhaber waren hilfsbereit und auskunftsfreudig. Hierunter befand sich auch ein Inhaber, Y., der den gesuchten Mercedes in seiner Halle stehen hatte. Y. erklärte sich bereit, das Fahrzeug nach Zahlung der Werkstattrechnung herauszugeben. V. besuchte daraufhin mit X. die Werkstatt des Y., zahlte die Rechnung und bekam das Fahrzeug.

    Der Antrag des S. auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde abgelehnt. Die Akte konnte geschlossen werden.

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Am besten ist, Sie senden einfach eine E-Mail an unsere Redaktion: ve@iww.de. Oder Sie schicken uns ein Telefax: 02596 922-99. Wollen Sie uns lieber per Post schreiben, hier unsere Anschrift: IWW-Institut, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 164 | ID 28227560