· Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats
| Der folgende Vollstreckungs-Tipp unserer Leserin Ursula Wolpert, Sachbearbeiterin im Forderungsmanagement, Esslingen, zeigt, wie wichtig es ist, an möglichst viele Informationen über den Schuldner zu kommen. |
|
Die Kanzlei unserer Leserin wurde mit der Beitreibung einer Forderung von 434,44 EUR beauftragt. Die Mandantin M. betreibt Vertrags-Autohäuser einer großen deutschen Automarke. Die Schuldnerin S. ließ ihr Fahrzeug bei der M. aufgrund eines Unfallschadens reparieren. Von der gegnerischen Versicherung wurde der Unfallschaden übernommen. Die Schuldnerin musste die Umsatzsteuer aus der Reparaturrechnung aufgrund Ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung allerdings selbst tragen. Dies lehnte sie ab.
Ein zunächst verfasstes außergerichtliches Mahnschreiben konnte nicht an die S. zugestellt werden, weshalb eine umfangreiche Anschriftenermittlung notwendig wurde. Die Forderung wurde schließlich durch Vollstreckungsbescheid tituliert. Es stellte sich heraus, dass die S. bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Aus dem Vermögensverzeichnis ergab sich ein Arbeitgeber, der A., bei dem eine Gehaltspfändung veranlasst wurde. In der Drittschuldnererklärung des A. teilt dieser mit, dass die S. dort seit Längerem nicht mehr arbeite. Diese Mitteilung rechtfertigte einen Antrag auf wiederholte Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO.
Die S. musste eine neue Vermögensauskunft abgeben und gab nun an, selbstständig zu arbeiten. Sie sei derzeit als Fischverkäuferin tätig und betreibe ein entsprechendes Gewerbe. Eine veranlasste Kontenpfändung brachte zunächst aufgrund einer Vorpfändung keinen Erfolg. Die Kanzlei unserer Leserin erhielt aber von dritter Seite Kenntnis darüber, dass die S. auf einem in der Umgebung stattfinden Markt einen Fischstand betreibe.
Zufällig befand sich unsere Leserin am darauf folgenden Samstag auf diesem Markt einer Nachbargemeinde und fragte an einem Stand nach, ob denn irgendwo auch Fisch verkauft würde. Sie wurde an einen entsprechenden Verkaufswagen verwiesen und nach genauem Inspizieren konnte sie feststellen, dass es sich hierbei tatsächlich um den Verkaufswagen der S. handelt. Auf ihr Nachfragen bei dem Verkäufer, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten hier denn verkauft würde, wurde unserer Leserin freundlich Auskunft erteilt. Am darauf folgenden Montag beauftragte sie den für den Markt zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Kassenpfändung an den ihr genannten Wochentagen, und zwar jeweils zum Ende der Verkaufszeiten, so lange, bis die Forderung bezahlt war. Die Forderung konnte so vollständig beigetrieben werden. |
Haben auch Sie einen besonders „schönen“ Fall? Schreiben Sie uns! Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99; E-Mail: ve@iww.de