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  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Den folgenden Fall schilderte uns unsere Leserin, Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt, Wuppertal. Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass Gläubiger alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und nicht zu schnell nur aufgrund einer e.V. des Schuldners aufgeben sollten. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Hartnäckigkeit zahlt sich aus

    Gegen den Schuldner S. wurde aufgrund eines Vollstreckungsbescheids aus dem Jahr 2007 wegen einer Hauptforderung von 2.950 EUR erfolglos vollstreckt. Mittlerweile war die Forderung auf 5.000 EUR angewachsen. Im Mai 2013 gab S. in der Vermögenauskunft zum einen an, einer Arbeit nachzugehen und zum anderen, dass er das Konto seiner Lebensgefährtin N. für seine Bankgeschäfte nutze. Unsere Leserin brachte eine Pfändung gegen den Arbeitgeber A. des S. aus und pfändete gleichzeitig den Rückzahlungsanspruch des S. gegen N.

     

    Aufgrund der Lohnpfändung war der A. verpflichtet, die Lohnabrechnungen herauszugeben. Hieraus ergab sich, dass das Einkommen mit nicht einmal 1.000 EUR unter der Pfändungsgrenze lag und der Lohn tatsächlich auf das Konto der N. überwiesen wurde.

     

    Eine Reaktion der N. auf die Pfändung erfolgte (wie erwartet) nicht. Daher wurde Drittschuldnerklage gegen N. eingereicht. Um die Kosten niedrig zu halten, erfolgte dies im Rahmen eines Mahnverfahrens. N. reagierte hierauf erst, als der Vollstreckungsbescheid bereits zugestellt war. Sie teilte mit, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe, nicht zahlen könne, da sie ein kleines Kind habe, und sich zudem inzwischen auch von S. getrennt habe.

     

    Unbeeindruckt hiervon beantragte unsere Leserin die Abnahme der Vermögens-auskunft und die Einholung der Drittauskünfte. Da N. zum Termin nicht erschien, konnte über die Drittauskunft ihr Arbeitgeber ermittelt werden. Unsere Leserin führte dann eine Lohnpfändung gegen N. durch. Das zeigte Wirkung: S. meldete sich nämlich daraufhin. Ihm war dieses Vorgehen gegen N. offensichtlich sehr unangenehm.

     

    Aus dem Nichts heraus zahlte S. 5.000 EUR - obwohl er doch angeblich nur einen Verdienst von unter 1.000 EUR monatlich hatte. Die Sache war damit erledigt.

     

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle.

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 18 | ID 43107147