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  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Vielfach gehen Amtsgerichte sehr schuldnerfreundlich vor. Auch im Fall unserer Leserin, Rechtsanwaltsfachangestellte Sarah Zückmantel, Dresden, war das Amtsgericht zunächst uneinsichtig, dass es den pfändungsfreien Betrag zu hoch angesetzt hatte. Letztlich konnte sich die Kanzlei unserer Leserin aber vor dem Landgericht mit ihren Argumenten durchsetzen - zum Wohle der Gläubigerin. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Richtig rechnen mit dem Landgericht

    Gegen die Schuldnerin S. lagen der Gläubigerin G. zwei Versäumnisurteile und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor. Die Forderungen beruhten auf dem Tatbestand der vorsätzlich unerlaubten Handlung, der entsprechend mit tituliert wurde.

     

    Die S. gab in ihrer Vermögensauskunft an, bei der Firma U. zu arbeiten. Ihr Lohn betrage ca. 1.100 bis 1.200 EUR. Hinzu komme eine monatliche Witwenrente in Höhe von ca. 420 EUR. Außerdem gab S. an, dass sie bei Ihrer Bekannten X. wohnhaft sei. Es handele sich bei dieser Anschrift lediglich um eine Post- und Meldeanschrift.

     

    G. beantragte daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die gesamten noch offenen Forderungen in Höhe von ca. 7.700,00 EUR. Mit diesem wurde die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie Festsetzung eines unpfändbaren Betrags in Höhe von 586,50 EUR (391,00 EUR - Regelsatz SGB II und 50 Prozent Erwerbstätigenbonus 195,50 EUR) begehrt.

     

    Das AG ordnete die Zusammenrechnung der Einkünfte antragsgemäß an, setzte jedoch den unpfändbaren Betrag auf 951,50 € (391,00 EUR - Regelsatz SGB II, 50 Prozent Erwerbstätigenbonus 195,50 EUR, Mietzuschuss 365,17 EUR) fest.

     

    Hiergegen legte die Kanzlei unserer Leserin sofortige Beschwerde ein. Die G. argumentierte wie folgt:

     

    Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf und nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ersetzt. Im vorliegenden Fall hat die S. jedoch keinen konkreten Bedarf und somit keine tatsächlichen Aufwendungen an Kosten für Unterkunft und Heizung.

     

    Die S. hat nämlich selbst - sowohl im Vollstreckungsprotokoll als auch dem Vermögensverzeichnis - angegeben, ohne festen Wohnsitz zu sein. Bei der unserer Leserin bekannten Anschrift der S. handelte es sich - laut eigener Aussage der S. - lediglich um eine Post- und Meldeanschrift. Dies wurde auch von der X. entsprechend bestätigt. Demnach heißt es im Vollstreckungsprotokoll:

     

    „Die auf der XYZ-Straße befindliche Wohnung der Frau X. beinhaltet keine bewegliche Habe von mir. Sie wird lediglich als Postadresse genutzt. Fr. S. ist nach eigener Angabe wohnungslos. Frau X. bestätigt, dass Frau S. nicht bei ihr wohnt.“

    Die S. hatte demnach keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen, sodass entsprechende Kosten auch nicht bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen waren. Hätte die S. tatsächlich anderweitige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, hätte sie dies im Vollstreckungsprotokoll bzw. dem Vermögensverzeichnis angeben können und müssen. Dies hat sie nicht getan.

     

    Das AG half der sofortige Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem LG Dresden zur Entscheidung vor.

     

    Das LG hatte dann aber ein Einsehen: Es entschied am 13.10.14 (2 T 716/14), dass der S. ein unpfändbarer Betrag in Höhe von 586,50 EUR zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts verbleiben musste, nicht mehr. Damit ist das LG den Ausführungen der Kanzlei unserer Leserin gefolgt.

     

    Durch diese Entscheidung sowie die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen könnte unsere Leserin pfändbare Beträge in Höhe von ca. 800 EUR monatlich für die G. vereinnahmen.

     

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