· Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipps des Monats
Vollstreckungen bei inhaftierten Schuldnern sind immer schwierig. Und auch in der Zeit nach der Haftentlassung ist meist nichts zu holen. Im Fall unserer Leserin Nadja Weiler, Rechtsanwaltsfachangestellte, Ingelheim am Rhein, brachte aber die Kooperation mit dem Bewährungshelfer den Erfolg.
|
Im Büro unserer Leserin bestand eine Forderung gegen einen ehemaligen Mandanten S. In seiner letzten eidesstattlichen Versicherung im Jahr 2008 hatte er angegeben, dass er sich bis 2013 in der JVA befinde und Vorpfändungen in Höhe von ca. 20.000 EUR vorlägen.
Bei der Routine-Abfrage bezüglich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellte sich heraus, dass keine neuere eidesstattliche Versicherung existierte. Auf Nachfrage in der JVA ergab sich, dass S. bereits im März 2012 entlassen worden war, jedoch eine Mitteilung bzw. Herausgabe der Kontaktdaten aus datenrechtlichen Gründen nicht erfolge.
Eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt ergab dann, dass S. nach wie vor als Meldeanschrift die JVA angegeben hatte. Daraufhin schrieb unsere Leserin die Bewährungshilfe an. Der Bewährungshelfer B. des S. meldete sich und teilte mit, dass S. unter seiner alten Anschrift, wie bei der EMA-Abfrage angegeben, wohnhaft sei und er nicht verstehe, warum bei der Abfrage ein anderes Ergebnis mitgeteilt worden sei. Er würde dies in Ordnung bringen. Des Weiteren teilte B. mit, dass S. bereit wäre, die Hälfte der Forderung zu begleichen, diese betrage wohl 250 EUR.
Hierauf erklärte unsere Leserin dem B., dass dies lediglich die Hauptforderung sei, nicht jedoch die Gesamtforderung nebst Zinsen und angefallener Vollstreckungskosten. Sie teilte dem B. die Gesamtforderung mit. B. versicherte, dass er eine Lösung mit dem S. finden würde.
Mit S. wurde dann vereinbart, dass er die hälftige Forderung innerhalb von zwei Monaten (immerhin 550 EUR) zahlt. Die erste Rate ist nun auch eingegangen und unsere Leserin ist - in Anbetracht der Tatsache, dass nach Rücksprache mit B. der S. tatsächlich Vorpfändungen in Höhe von 20.000 EUR hat - sehr zufrieden. |
Unsere Leserin, Rechtsanwaltsfachangestellte Ch. Sal-Portre, Leipzig, konnte nur wenige Wochen nach der Lektüre unseres Beitrags hinsichtlich Begutachtung und Schätzung gepfändeten Mobiliars (VE 13, 53) die Informationen in die Praxis umsetzen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig