· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipp des Monats
| Unsere Leserin, Karola Kuhl, Rechtsanwaltsfachangestellte, berichtet von einem Fall, der typisch ist für Vollstreckungserfolge, die Trends und Moden berücksichtigen, die noch relativ jung sind. Womit diesmal gemeint ist: „Couchsurfing“ und kurzfristige Zimmervermietung. |
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Im vergangenen Jahr hatte unsere Leserin einen Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner S. erwirkt. Ihr war bekannt, dass es sich um einen langjährigen, „geschickten“ Schuldner handelte. Bereits mehrere Vollstreckungsversuche waren erfolglos geblieben. Unsere Leserin rechnete nicht damit, kurzfristig die Forderung des Gläubigers G. zu realisieren.
Nach erneutem Aktenstudium ergab sich jedoch für unsere Leserin ein Wissensvorsprung: Sie fand mehrere Bilder aus der Wohnung des S., die dieser angefertigt hatte, um zu dokumentieren, dass sich in seiner Wohnung kein nennenswerter „Besitz“ befinde. Was unserer Leserin erst jetzt auffiel: Auf zwei Aufnahmen waren eine Matratze und mehrere Rucksäcke zu sehen. Sie wusste, dass G. sie darauf hingewiesen hatte, dass S. „ein findiger Bursche“ sei, was Nebeneinkünfte anging. K. überlegte. Vermietete S. Zimmer seiner Wohnung an Reisende? S. wohnte in einer Messestadt, dies vergleichsweise zentral, und war gut an das Verkehrsnetz angebunden. Unsere Leserin recherchierte im Internet bei Airbnb ‒ und wurde fündig. Sie erkannte die Wohnung des S. wieder. Eine der Aufnahmen war sogar identisch mit einem Foto aus der Akte. Aber hatte S. nun tatsächlich Gäste und, wenn ja, wie viel Geld nahm er ein?
Unsere Leserin schrieb S. an und teilte mit, dass derzeit erneut Vollstreckungsmöglichkeiten gegen ihn geprüft werden. Ferner wies sie ihn darauf hin, dass er auch etwaige Einnahmen aus Unter- oder Zimmervermietung offenzulegen hätte. Das Kalkül dahinter: Unsere Leserin ging davon aus, dass S. d‒ wie so oft ‒ die Einnahmen nicht angab und sich die Beträge in bar zahlen ließ. Das bedeutete auch: S. hätte keinesfalls Interesse daran, dass seine Untervermietung bekannt würde oder er sogar vom Gerichtsvollzieher auf solche Einkünfte angesprochen würde. Zudem ging unsere Leserin davon aus, dass die Untervermietungen ohne Zustimmung des Vermieters stattfanden. Genug Gründe, um anzunehmen, dass S. schnell bereit sein würde, zu zahlen. Genau das geschah: B. zahlte in 2 Raten die Forderung und unsere Leserin konnte die Akte schließen.
Ihr Tipp: Um zu schauen, welche Portale es außer Airbnb im Internet gibt, ist dieser Link informativ: www.101places.de/airbnb-alternativen. |
Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.
Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv/“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.