· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipp des Monats
| Ärgern Sie sich auch so häufig über fehlerhafte Drittschuldnerauskünfte? Unsere Leserin Anne Hollbusch, Frankfurt, hat aus der Not eine Tugend gemacht. |
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Unsere Leserin berichtet, dass in den letzten Jahren vermehrt vergleichsweise simple Bearbeitungsfehler beim Drittschuldner (Arbeitgeber) immer wieder dazu führen, dass der Lohn gar nicht, verschleppt oder in falscher Höhe ausgezahlt wird. Sie weiß aus Erfahrung: Viele Gläubiger meinen, es sei nicht ihr Job, dem Drittschuldner seine Pflichten zu erklären. Das stimme zwar, so unsere Leserin, aber wenn sie deshalb zu wenig oder gar kein Geld bekomme, verstehe sie dies schon als zu ihrem „Job“ gehörend.
Als typisch bezeichnet unsere Leserin einen aktuellen Fall: Der Arbeitgeber D. berücksichtigte zu früh neue und höhere Pfändungsfreigrenzen und hielt die Zwei-Wochen-Frist nicht ein. Wie sich später herausstellte, hatte er nur flüchtig von neuen Pfändungsfreigrenzen gelesen und diese sofort angewendet, statt korrekt zum gesetzlichen Stichtag ‒ kein Einzelfall. Unsere Leserin hat daher folgenden Textbaustein entwickelt (Tipp der Redaktion: Kombinieren Sie diesen Textbaustein mit denen aus VE 19, 73.):
„Sehr geehrte(r) ... (Arbeitgeber des Schuldners), am ... ist Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ..., Az. ..., zugestellt worden. Sie sind daher verpflichtet, gemäß § 840 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung abzugeben. Bitte gehen Sie dabei sorgfältig und gewissenhaft vor, da Sie sich ansonsten ggf. schadenersatzpflichtig machen. Wir machen der Ordnung halber auf folgende Punkte aufmerksam, bei denen Arbeitgebern als Drittschuldner häufig Fehler unterlaufen:
Bitte wenden Sie die aktuellen Pfändungsfreigrenzen an, wenn Sie das zu pfändende Gehalt ausrechnen. Aktuell gelten die Pfändungsfreigrenzen vom ..., die Sie hier einsehen können: www.iww.de/s2885. Pfändungsfreigrenzen ändern sich an konkreten Daten/Stichtagen, die der Gesetzgeber ausdrücklich nennt. Bitte achten Sie genau darauf, ab wann neue Pfändungsfreigrenzen gelten. Sie müssen alle in § 840 Abs. 1 genannten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gerichtsvollzieher erhalten haben. Sie beginnt nicht erst, wenn der Beschluss das erste Mal bei Ihnen bearbeitet wird oder auf dem Schreibtisch liegt." |
Weiterführender Hinweis
- Sie wünschen sich weitere Hinweis-Bausteine für präventive Informationen? Schreiben Sie uns (ve@iww.de). Wir sammeln „Problemstellen“ der Gläubiger und erstellen fortlaufende passende Textbausteine für Sie als Gläubiger-Vertreter. Und unterstützen damit Ihren Vollstreckungserfolg.