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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Viele Menschen haben keine Kinder oder Angehörige mehr und vererben ihr Gut an Freunde oder Menschen, die sich zu Lebzeiten um sie gekümmert haben. So können auch Schuldner häufig und unerkannt zu Besitz und Geld kommen. Gläubiger haben das häufig nicht „auf dem Schirm“, wie der Fall unserer Leserin Felice Bagelt, Berlin, zeigt. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Wer sich kümmert, wird bedacht

    Unsere Leserin hatte in einer Forderungssache einen Schuldner (S.), der sich schon längere Zeit um D. kümmerte, einen älteren Herrn aus dem gleichen Stadtviertel. D. hatte sich im Laufe der Zeit immer stärker zurückgezogen, pflegte aber eine enge Freundschaft mit S. So hatte es Gläubiger G. unserer Leserin berichtet.

     

    Unsere Leserin wusste von einer Freundin, die bei einem Notar arbeitete, dass solche Helfer oft die einzigen Bezugspersonen sind und große Summen oder Besitz erben können. Also ging unsere Leserin wie folgt vor: Sie informierte sich genauer über D., recherchierte online, dass dieser früher ein alteingesessener Schmuckhändler gewesen, nun aber schon seit 20 Jahre im Ruhestand war. Sie schaute sich über „Google-Maps“ Fotos des Hauses des D. an und erfuhr zudem, dass er noch ein jüngeres Fahrzeug besaß. Ihr „Puzzlespiel“ wurde belohnt: Es verfestigte sich das Bild, dass die S. und D. nicht nur viel Zeit miteinander verbrachten, sondern D. auch Gelder an S. für seine Hilfen zahlte. So hatte es auch eine Nachbarin des D. unserer Leserin erzählt. S. habe sogar einmal ein Möbelstück als Geschenk erhalten und es ihr stolz berichtet.

     

    Schließlich genügten unserer Leserin ihre Rechercheergebnisse und sie konfrontierte S. damit. Er habe seine Einkünfte bisher nicht genannt und sollte er im Fall einer Erbschaft in irgendeiner Form bedacht werden, müsse er dies offenlegen. Ansonsten stünden ihr Mittel zur Verfügung, auf vererbtes Vermögen oder Immobilien durch Vollstreckung zuzugreifen. Sie führte das Gespräch taktisch so geschickt, dass S. in Sorge geriet, seine Schulden konnten dem D. bekanntwerden oder er ‒ würde er tatsächlich erben ‒ gleich wieder mit einer Vollstreckung rechnen müsste.

     

    S. tilgte die hohe Forderung in zwei Raten. Da dies so schnell und ohne große Diskussion geschah, vermutete unsere Leserin, dass S. schon einige Gelder von D. erhalten hatte. Aber dies konnte ihr nun ‒ aus Vollstreckungssicht ‒ egal sein.

     

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 108 | ID 49994739