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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Kontenpfändungen gehören zu den effektivsten Maßnahmen, um Forderungen von Gläubigern zu realisieren. Unsere Leserin Susanne Sälz, München, hat eine besondere Taktik: Sie prüft stets, ob Schuldner noch ältere Konten führen. Warum sie damit schon zweimal Erfolg hatte, zeigt unser neuer Vollstreckungs-Tipp. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Das aktive Altkonto

    Schuldner S. war ein „Wackelkandidat“. Schon seit Jahren zahlte er unregelmäßig Raten und hatte keine besonderen Einkünfte. Bei ihren Recherchen gelangte unsere Leserin jedoch an ältere Kontoauszüge. Hier fand sie eine Gutschrift, die offenbar von einem Zweitkonto bei einer anderen Bank stammten. Auch wenn diese Altkonto nicht aufgelöst war, nutzte S. hauptsächlich sein aktuelles Konto, über das alle wichtigen Zahlungen liefen (z.B. Miete, Strom, Einkäufe).

     

    Unsere Leserin wusste: Haben Schuldner parallel mehrere Konten, kann es sich immer lohnen, ältere Bankverbindungen zu pfänden, denn oft erhalten Schuldner noch Gutschriften dorthin, z. B. Erstattungen von ihrem Stromanbieter, überzahlte Nebenkosten vom Vermieter, Zinsen aus Jahresgutschriften oder aufgelösten Spareinlagen. Die Erfahrung lehrt: Schuldner informieren bei einem Kontenwechsel nicht alle Geschäftspartner bzw. vergessen dies. Folge: Guthaben gehen nicht auf dem aktuellen Konto ein, sondern auf dem Altkonto. Ist das Altkonto ebenfalls gepfändet, entgeht dem Gläubiger nichts. Doch wenn nicht, kann es sein, dass kostbares Geld verloren geht ‒ ebenso, wenn sich Gläubiger nicht mehr an ein Altkonto des Schuldners erinnern.

     

    Im Fall des S. konnte unsere Leserin jedoch einen schönen Erfolg verbuchen. S. hatte nämlich seine alte Wohnung gekündigt und war zu seiner Lebensgefährtin gezogen. Vermieter V. hatte ihm nach dem Auszug die Mietkaution in Höhe von 1.500 EUR zurückgezahlt. Da er noch die alte Bankverbindung in seinen Unterlagen fand, überwies V. das Geld dorthin und nicht auf das aktuelle Konto des S. Unsere Leserin hatte jedoch auch das Altkonto gepfändet. So war die Erstattung für die Gläubigerin gesichert.

     

    Beachten Sie | Gläubiger können vom Schuldner eine erneute Vermögensauskunft verlangen, wenn dieser umzieht (VE 19, 96).

     

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 18 | ID 50239240