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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Unsere Leserin, Nicole Magino, gepr. Rechtsfachwirtin, Stendal, hatte ihren Zugriff zwar minutiös geplant. Sie war vom Ausmaß des Erfolgs Ihrer Kassenpfändung am Ende aber dennoch positiv überrascht. |

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Ein Feuerwerk für den Gläubiger

    Unsere Leserin ist Inhaberin eines Inkassounternehmens. Ihre Auftraggeberin L. hatte sie damit beauftragt, eine offene Rechnung bei Schuldnerin S. einzuziehen. S. ist Inhaberin eines Unternehmens, das Feuerwerke veranstaltet und mit Feuerwerkskörpern handelt.

     

    Auf die außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen reagierte S. nicht, unsere Leserin beantragte einen MB. Schließlich wurde der VB erlassen. Im ersten Vollstreckungsauftrag hatte unsere Leserin die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Der Inhalt des Protokolls war interessant: Denn S. hatte bereits am 16.5.13 die Vermögensauskunft abgegeben. Aus dem dortigen Protokoll ergab sich, dass die S. zu diesem Zeitpunkt schon mit W. verheiratet war. Sie gab weiter an, dass sie selbstständig sei, aber kein eigenes Konto habe. Sämtliche Zahlungen liefen angeblich über das Konto des W., für das sie keine Kontovollmacht hat. Weiter gab sie an, dass W. kein eigenes Einkommen beziehe und mit ihrem Gewerbebetrieb nur geringfügige Mittel zur Verfügung stünden. Die Krönung: S. befand sich in der Wohlverhaltensphase ihres Insolvenzverfahrens.

     

    L. resignierte daraufhin und wollte die Forderung ausbuchen. Doch unsere Leserin konnte sie davon überzeugen, noch einen letzten Vollstreckungsversuch zu wagen: Ab dem Frühjahr 2014 ließ unsere Leserin immer wieder recherchieren, ob in der Umgebung der S. Feuerwerke bei Volksfesten etc. veranstaltet wurden und wenn ja, wer Veranstalter war. Viel tat sich nicht. Bis die S. plötzlich Anfang Dezember auf ihrer Internetseite ankündigte, dass am 29.12., 30.12. und 31.12.14 auf dem örtlichen Messegelände ein großer Feuerwerksverkauf stattfinde. Auf diese Ankündigung hatte unsere Leserin gewartet! Sie erteilte sofort einen klar definierten Vollstreckungsauftrag zur Kassenpfändung (Vollstreckung am 29.12. in den Abendstunden, am 30.12. in den Nachtmittagsstunden). Dann hieß es warten ...

     

    Am Silvestertag war unsere Leserin nur kurz im Büro, um etwas holen. Einen Blick auf die Post riskierte sie dennoch. Schallend lachend tanzte sie wenig später durchs Büro: Denn das Protokoll des Gerichtsvollziehers war in der Post. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls konnte er die Forderung vollständig (!) am 29.12.14 um 19.15 Uhr unter Hinzuziehung der örtlichen Polizei eintreiben. Der Gerichtsvollzieher hatte im Protokoll auch vermerkt, dass sich die Schuldnerin gegen die Vollstreckung gewehrt hatte - allerdings erfolglos. L. war ebenfalls begeistert!

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu komme. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: ID 43624051