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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Pfänden Sie als Gläubigervertreter Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, kann es geschehen, dass der Versicherungsschein mit einem widerruflichen Bezugsrecht versehen ist. Dieses Bezugsrecht sollten Sie schnell zugunsten des Gläubigers ändern lassen. Das empfiehlt unsere Leserin, Vollstreckungssachbearbeiterin Britta Enos, München. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: „PfÜB allein genügt nicht“

    Endlich war der PfÜB zugestellt, die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag des Schuldners S. „gesichert“. Nun meinte die Kollegin K. unserer Leserin, dass das widerrufliche Bezugsrecht hierdurch automatisch widerrufen und kraftlos geworden sei. Leider falsch!

     

    Wie unsere Leserin wusste (da sie es zur Freude der Redaktion auf einem VE-Online-Seminar gelernt hatte), hat der BGH bereits entschieden: Wird ein PfÜB zugestellt, wird damit nicht zugleich schlüssig das im Versicherungsvertrag bestehende Bezugsrecht widerrufen (BGH 12.10.11, IV ZR 113/10). Denn der Gläubiger kann wählen, ob er den Vertrag kündigt und den Rückkaufswert einzieht oder später die volle Versicherungssumme geltend macht. Ebenso denkbar: Der Bezugsberechtigte ist bereit zu leisten, damit der Versicherungsvertrag nicht gekündigt wird.

     

    Bis zum gesetzlichen Eintritt in den Vertrag (frühestens nach einem Monat) kann der Gläubiger sich orientieren, ob der Versicherer zahlungsbereit ist. Oder er kann mögliche Bezugsberechtigte kontaktieren, um dann zu entscheiden, wie er seine Ansprüche am sinnvollsten verwertet.

     

    Unsere Leserin empfiehlt: Ist dem Versicherungsvertrag ein widerrufliches Bezugsrecht eines Dritten zu entnehmen, sollte dieses sofort zugunsten des Gläubigers geändert werden. Dieses Widerrufsrecht erwerben Sie durch den zugestellten PfÜB. Bei Lebensversicherungen erfassen Pfändung und Überweisung automatisch die Gestaltungsrechte als Nebenrechte mit, wozu insbesondere das Recht gehört, eine Bezugsberechtigung zu widerrufen (OLG Dresden 22.2.07, 4 U 2106/06). Sie müssen daher lediglich dem Versicherer gegenüber das Bezugsrecht zugunsten des Gläubigers widerrufen.

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 186 | ID 44239583