· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipps des Monats
| Unsere Leserin, Rechtsfachwirtin Daniela Tost, Kamen, schilderte uns gleich zwei Fälle, in denen sie erfolgreich war. Im ersten Fall geht es darum, möglichst die „richtigea“ Forderung des Schuldners zu pfänden und taktisch zu denken. Im zweiten bestätigt sie eine Regel, die Lesern dieser Seite bekannt ist: Hartnäckigkeit zahlt sich in der Vollstreckung meist aus. |
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Unsere Leserin hatte gegen S. die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Durch das Vermögensverzeichnis erhielt sie Kenntnis, dass S. eine sog. Riester-Rente abgeschlossen hatte. Der Vertrag war ruhend gestellt. Da sich das zu diesem Vertrag gehörende Geld auf dem Konto der S. befand, erwirkte sie einen PfÜB gegen die Bank als Drittschuldnerin. Außerdem pfändete sie den Lohn der S. bei deren Arbeitgeber und den Kautionsanspruch bei ihrem Vermieter. Insgeheim hoffte unsere Leserin, dass die Pfändung der Versicherungssumme erfolgreich sein würde, denn hier würde sie den geschuldeten Betrag in einem Zug erhalten können.
Zwischenzeitlich meldete sich S. bei unserer Leserin. Sie bat darum, die Forderung in Raten zahlen zu dürfen. Unsere Leserin wollte Zeit gewinnen, da sie ja auf den o. g. Zugriff hoffte. Sie antwortete also, erst einmal die Bitte der S. in Ruhe und wohlwollend zu prüfen. Vier Wochen später zahlte die Versicherung. Unsere Leserin hatte alles richtig gemacht! Sie konnte die Angelegenheit erfolgreich abschließen und musste sich nicht darauf verlassen, ob die Raten tatsächlich, pünktlich und vollständig gezahlt würden.
In einer anderen Angelegenheit hatte unsere Leserin lange Zeit immer wieder versucht, gegen den Schuldner X. zu vollstrecken - leider ohne Erfolg. 2014 unternahm sie einen neuen Anlauf. Doch der Gerichtsvollzieher teilte ihr mit, dass X. nicht mehr unter seiner bisherigen Anschrift zu ermitteln sei.
Nach erfolglosen Anfragen bei verschiedenen Ermittlungsportalen suchte unsere Leserin den X. bei Facebook. Sie schaute sich sein Profil in Ruhe an, insbesondere die öffentlich zu sehenden Fotos und Kommentare. Das nahm natürlich Zeit in Anspruch, aber unsere Leserin wurde belohnt: X. hatte gepostet, dass er nun umgezogen sei und: „Bingo!“, er schrieb sogar wohin.
Unsere Leserin erneuerte ihre Suchanfrage und konnte so die Adresse des X. herausfinden. X. zahlte sofort, als er erfuhr, dass seine neue Anschrift bekannt war. Somit hatte unsere Leserin endlich diese alte Angelegenheit vom Tisch. |
Im Fall unseres Lesers Georg M., Hückeswagen, ging es um einen Schuldner, der oft die Arbeitsstelle wechselte. Die verschiedenen Arbeitgeber als Drittschuldner teilten regelmäßig mit, dass der Schuldner nicht mehr bei ihnen arbeite. Unser Leser hat für solche Fälle eine kleine Fahndungsstrategie entwickelt, die nicht viel Zeit kostet. Und mit seiner Facebook-Suche hat er auch meist Erfolg, selbst wenn der Schuldner seine Privatsphäre sichert.
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