· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipps des Monats
| Unser Leser, Oliver Endlein, Kamp-Lintfort, ist Gruppenleiter im Jugendamt und als solcher zuständig für die Einziehung von Kindesunterhalt. Dort wird privilegiert nach §§ 850d oder 906 ZPO gepfändet. Eine Tages stellte unser Leser etwas fest, was er nicht für möglich gehalten hatte. |
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Rein intuitiv hatte unser Leser begonnen, das folgende Schreiben an Banken zu versenden, bei denen der Schuldner ein P-Konto führt:
„Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass meine Pfändung auf § 906 ZPO beruht.
Es handelt sich um eine privilegierte Pfändung von Unterhalt. Die Pfändungsfreigrenze wurde vom Amtsgericht auf Seite ... des Beschlusses, auf monatlich ... EUR festgesetzt. Damit ist die vorgelegte Bescheinigung der Schuldenberatungsstelle für meine Pfändung nicht zu beachten. Vielmehr ist die gerichtliche bestimmte Pfändungsfreigrenze maßgeblich.
Sollte bei Ihnen bereits eine Pfändung eines Normalgläubigers vorliegen, wäre mir die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze des Normalgläubigers und meiner Kontopfändung auszuzahlen.
Lediglich für den Fall, dass bereits eine privilegierte Pfändung von laufendem Unterhalt für ein minderjähriges Kind gemäß § 906 ZPO vorliegen sollte, wären die pfändbaren Beträge zu quoteln (BGH 15.3.23, VII ZB 68/21). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung“.
Unser Leser berichtet, dass er auch Banken anschreibt, bei denen die Kontopfändung seit Jahren läuft. Die Erfolge seien verblüffend: Mehrere Banken haben offenbar die Pfändungsfreigrenze aus der Bescheinigung der Schuldenberatungsstelle zugrunde gelegt. In diesen Bescheinigungen sind zum Teil Kinder aufgeführt, deren Unterhalt vom Schuldner nicht gezahlt und somit nach der BGH-Rechtsprechung auch nicht zu berücksichtigen ist.
Unser Leser erhält seither Reaktionen von Schuldnern, weil die Pfändungsfreigrenze „so niedrig ist“. Und er erhält mehr Geldeingänge als zuvor. Er hätte nie gedacht, dass manche Banken die privilegierten Unterhaltspfändungen nicht korrekt ausführen. |
Bei unserem nächsten Fall spielt Folgendes eine wichtige Rolle: Rund 195 Mio. Mobilfunkanschlüsse sind in Deutschland aktiv. Kaum jemand, der noch ohne Smartphone oder Handy unterwegs ist. Das gilt natürlich auch für Schuldner.
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