30.03.2010 · IWW-Abrufnummer 101062
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 92/09
Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nidda vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 115.500 EUR.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 waren zu je 1/2 Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Mit Pfändungsund Einziehungsverfügung vom 16. Juni 2006 pfändete das beteiligte Land (Beteiligter zu 1) wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 17.194,40 EUR die Ansprüche des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses sowie auf Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses; dem Beteiligten zu 2 wurde jede Verfügung über die Ansprüche untersagt.
Im Juli 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zur Aufhebung der Gemeinschaft an. Nachfolgend übertrug der Beteiligte zu 2 seinen Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 3, seine geschiedene Ehefrau. Diese wurde im August 2008 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das Versteigerungsverfahren ist daraufhin von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat zur Aufhebung dieser Entscheidung geführt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Die Bruchteilsgemeinschaft gelte als fortbestehend, weil die Verfügung des Beteiligten zu 2 über seinen Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1 gegenüber unwirksam sei. Sie verstoße sowohl gegen das in der Pfändungsverfügung ausgesprochene Verfügungsverbot als auch gegen das mit der Beschlagnahme des Grundstücks verbundene Veräußerungsverbot. Zwar sei ein Miteigentümer, dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet und einem Dritten zur Einziehung überwiesen worden sei, grundsätzlich nicht in seiner Verfügungsmacht über seinen Miteigentumsanteil beschränkt. Etwas anderes gelte aber, wenn die Verfügung, wie hier, zu einer Vereinigung der Miteigentumsanteile in einer Person führe, und sich damit auf den Teilungsanspruch auswirke.
III.
Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.
Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., § 749 Rdn. 24; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 749 Rdn. 58; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413 f.) die von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte Pfändbarkeit des dem Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in Frage, soweit er zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen wird (vgl. BGHZ 90, 207, 215; 154, 64, 69; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Dieser Einwand richtet sich nämlich nicht gegen das von dem Beteiligten zu 1 als Pfändungsgläubiger des Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der an dem Grundstück bestehenden Bruchteilsgemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG), sondern gegen die diesem vorangegangene Pfändung des Aufhebungsanspruchs (hier gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO). Die Beteiligte zu 3 kann ihn daher nur mit den außerhalb des Zwangsversteigerungsgesetzes eröffneten Rechtsbehelfen (dazu Kögel in Gosch/Beermann, AO/FGO, § 309 AO Rdn. 104; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rdn. 56 f. - jew. m.w.N.) verfolgen.
2.
Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG gegeben sind.
a)
Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 28 Anm. 2.2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548).
Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 3 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an dem Grundstück erworben. Hierdurch wurde die Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 beendet. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Miteigentümer war fortan weder möglich noch erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, § 753 Rdn. 21; Hintzen in Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 65; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 26; Stöber, aaO, § 28 Anm. 4.10).
b)
Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile - etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513 f.; LG Bayreuth KTS 1977, 188, 190 f.; Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 12), liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus der Stellung des Beteiligten zu 1 als Pfändungsgläubiger des dem Beteiligten zu 2 zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Denn dieser ist durch die Übertragung des Miteigentumsanteils untergegangen, wodurch auch das Pfändungspfandrecht erloschen ist (§§ 1252, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB).
c)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Beteiligte zu 2 weder durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch durch die Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert.
aa)
Das anlässlich der Pfändung des Aufhebungsanspruchs gegenüber dem Beteiligten zu 2 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch. Die Befugnis des Beteiligten zu 2, über seinen Anteil zu verfügen, wurde hiervon nicht berührt (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, S. 353; AG Siegen Rpfleger 1988, 249, 250). Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft (dazu Senat, BGHZ 48, 1, 4). Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht. Das gilt selbst dann, wenn durch eine Einwirkung auf dieses, wie hier durch die Übertragung des Miteigentumsanteils, der Pfändung der Boden entzogen wird (vgl. Stein/Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 95; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 619; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 562).
bb)
Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) stand einer wirksamen Verfügung des Beteiligten zu 2 über seinen Miteigentumsanteil nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGHZ 4, 84, 90). Dies führt dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über seinen Anteil zu verfügen.
(1)
Dass die Anordnung der Teilungsversteigerung nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück oder einzelne Miteigentumsanteile führt, ist für den Fall, dass die Aufhebung der Gemeinschaft von einem oder mehreren Teilhabern begehrt wird, allgemein anerkannt. Eines Schutzes des betreibenden Miteigentümers vor Veräußerungen, die seinen Aufhebungsanspruch vereiteln, bedarf es nicht, da die Teilhaber nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich über das Grundstück im Ganzen verfügen können und eine Anteilsveräußerung durch die übrigen Miteigentümer gemäß §§ 180 Abs. 1, 26 ZVG ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bleibt (BGH, aaO; Hintzen, aaO, § 180 Rdn. 65; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 180 Rdn. 7; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 180 Anm. 1; Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 121; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Anm. 6.6a; Schiffhauer, ZIP 1982, 526, 532).
(2)
Etwas anderes soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung allerdings gelten, wenn die Teilungsversteigerung auf Betreiben des Pfändungsgläubigers eines Miteigentümers erfolgt (Hintzen, aaO, § 180 Rdn. 66; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 40; Reinhard/Müller, ZVG, 3./4. Aufl., § 180 Anm. III 4 g, S. 1017; Feußner/Schubert, Zwangsversteigerung, § 35 II, S. 222; Drescher, Die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück, S. 50 f.). Zur Begründung wird angeführt, dass der Pfändungsgläubiger andernfalls der Willkür der Teilhaber ausgesetzt wäre, weil die Durchsetzung des gepfändeten und überwiesenen Aufhebungsanspruchs durch Verfügungen über das Grundstück oder den Miteigentumsanteil des Schuldners vereitelt werden könnte.
(3)
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Richtigerweise gilt das Veräußerungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird (ebenso Steiner/Teufel, aaO, § 180 Rdn. 123; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 30 II 1, S. 353; Gramentz, Die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen durch den Gläubiger eines Teilhabers, S. 175 ff.; Stöber, aaO, § 180 Anm. 6.6b; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 63; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., C 3.3, S. 270; Drischler, JurBüro 1981, 1441, 1447).
(aa)
Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 42, 64, 75; Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028). Dadurch unterscheidet es sich von der auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichteten Vollstreckungsversteigerung.
(bb)
An diesen unterschiedlichen Funktionen haben sich die Wirkungen der Beschlagnahme für das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht in der Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem persönlichen Gläubiger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erlös (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) vor einer Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner zu schützen. Denn dieser ist, anders als der dingliche Gläubiger (vgl. § 26 ZVG), auf den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen.
Ein entsprechendes Schutzbedürfnis ist bei der Teilungsversteigerung nicht anzuerkennen, weil hier die Erlösverteilung, wie dargelegt, außerhalb des Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG entfaltet aber keine über das Versteigerungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. Sie dient insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen (ebenso Gramentz, aaO, S. 176). Auf die sich danach ergebenden Ansprüche vermag der Gläubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfändung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses (s.o. unter 1.), zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen kann er nur erlangen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO).
IV.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - Miteigentümer oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028).