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  • 12.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133498

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZB 197/11

    Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.

    Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring

    am 10. Oktober 2013

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Auf die weitergehenden Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsabteilung - vom 10. August 2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben.

    Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1 sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Kosten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 77.382,44 € festgesetzt, wovon 73.513,32 € auf das Vollstreckungsinteresse gegenüber der Schuldnerin zu 1 entfallen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Vollstreckungsgläubigerin ließ wegen einer Teilforderung von 100.000 € nebst Kosten und Zinsen durch Beschluss vom 7. Mai 2010 die Forderungen der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen den vormaligen Zwangsverwalter ihrer Grundstücke aus dem Verfahren 519 L 313/00 des Amtsgerichts Dresden pfänden. Dieses Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin aufgehoben worden. Der Aufhebungsbeschluss war den Beteiligten am 4. und 5. Februar 2010 zugestellt worden.

    2

    Die Schuldnerin zu 1 ist die Verwalterin in dem am 14. März 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin M. H. . Auf ihre Erinnerung hob das Amtsgericht mit Wirkung ab Rechtskraft die angeordnete Pfändung insgesamt wieder auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Vollstreckungsgläubigerin ihren Antrag weiter, die Erinnerung zurückzuweisen.

    II.

    3

    Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Soweit die angeordnete Pfändung auch gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben worden ist, muss die dagegen gerichtete Beschwerde Erfolg haben. Einwendungen der Schuldnerin zu 2 oder ihres Treuhänders gegen diese Pfändung gemäß § 89 Abs. 3 InsO, § 793 ZPO sind nicht erhoben worden. Eine § 357 StPO entsprechende Rechtsmittelerstreckung findet in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner nicht statt.

    4

    1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse auf den Kassenbestand der aufgehobenen Zwangsverwaltung verstoße gegen § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubigerin könne sich bei dieser Pfändung nicht auf ihre Briefgrundschuld an dem vormals zwangsverwalteten Grundstück und die Verteilungsgrundsätze der Zwangsverwaltung stützen. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung habe sich die Vollstreckungsgläubigerin gerade der Möglichkeit begeben, deren Erträge als abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO zugeteilt zu erhalten. Die anderweit vertretene Ansicht, für einen absonderungsberechtigten Gläubiger könne auch der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe des Überschusses nach Aufhebung des Verfahrens ohne Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO gepfändet werden, könne insbesondere dann nicht überzeugen, wenn, wie hier, ein anderer Gläubiger die Zwangsverwaltung betrieben habe.

    5

    2. Dieser Teil der Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand, obwohl die Annahme, ein anderer Gläubiger habe die Zwangsverwaltung betrieben, nicht zutrifft.

    6

    a) Die Zwangsverwaltung ist von der Rechtsvorgängerin der Vollstreckungsgläubigerin beantragt worden. Diese hat nach Abtretung der Ansprüche und Rechte als Zessionarin den Antrag auf Zwangsverwaltung wirksam zurückgenommen. Diese Antragsrücknahme war auch uneingeschränkt, wie das Beschwerdegericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beschränkungsmöglichkeit der Antragsrücknahme BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13 f). Insbesondere ist sie nicht nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt worden. Der vormalige Zwangsverwalter und Pfändungsdrittschuldner durfte daher die vorhandene Zwangsverwaltungsmasse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte des Teilungsplanes waren nicht mehr zu leisten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, ZInsO 2012, 43 Rn. 18; anders zu den öffentlichen Lasten Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 161 Rn. 11).

    7

    b) Entgegen der Ansicht, welche die Rechtsbeschwerde vertritt, würde nach uneingeschränkter Aufhebung der Zwangsverwaltung somit eine gleichwohl zulässige Pfändung des Anspruchs der Insolvenzverwalterin auf Erlösauskehr gegen den Zwangsverwalter die vom Beschwerdegericht richtig erkannte Gefahr heraufbeschwören, dass die Insolvenzmasse entgegen § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG um die noch nicht berichtigten öffentlichen Lasten und laufenden Kosten des Grundstücks während der Zwangsverwaltungsdauer geschmälert würde, wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 Rn. 9) dargelegt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzurücken, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge zuvor von einem Zwangsverwalter eingezogen worden sind, infolge Aufhebung der Zwangsverwaltung nunmehr uneingeschränkt der Insolvenzmasse zustehen und in diesen Herausgabeanspruch der Insolvenzverwalterin vollstreckt werden soll.

    8

    c) Mit dem Gesetz unvereinbar ist auch die im Schrifttum heute vorherrschende Ansicht, trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung seien Grundstücksnutzungen weiter mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaftet, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden. Die Grundpfandgläubiger seien daher auch in der Insolvenz des vormaligen Verfahrensschuldners für den Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Zwangsverwalter absonderungsberechtigt (LG Freiburg, RPfleger 1988, 422; Dassler/ Schiffhauer/Engels, ZVG, 14. Aufl., § 152 Rn. 254; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 152 Anm. 17.1; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 152 Rn. 64; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rn. 185; zweifelnd Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rn. 8 mit Nachweisen zur älteren Gegenmeinung). Das verkennt die entscheidende Wirkung der Beschlagnahme.

    9

    Wird Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Grundpfandgläubigers in Beschlag genommen worden ist, so ist die Verfügung ihm gegenüber nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Miet- oder Pachtforderung gemäß § 1123 Abs. 1 BGB erlischt. Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei. Die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zugunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändungspfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist.

    10

    Hiernach stand die Vollstreckungsgläubigerin zur Zeit ihrer Pfändung des Herausgabeanspruchs der Insolvenzverwalterin gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Erlösüberschuss weder an diesem Anspruch selbst noch an dessen Gegenstand ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO zu. Die Forderungspfändung sollte ein solches Recht vielmehr erst begründen. Dem stand § 89 Abs. 1 InsO entgegen.

    11

    Die Vollstreckungsgläubigerin hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden, die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen.

    Vill
    Lohmann

    Fischer

    Pape
    Möhring

    Vorschriften§ 89 Abs. 3 InsO, § 793 ZPO, § 357 StPO, § 89 Abs. 1 InsO, § 49 InsO, § 89 Abs. 1 InsO, § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG, § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1123 Abs. 1 BGB