22.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140225
Amtsgericht Wuppertal: Beschluss vom 18.06.2013 – 44 M 4044/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Wuppertal
44 M 4044/13
Tenor:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Durchführung des Räumungsauftrages der Gläubigerin vom 15. Januar 2013 nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die zusammen mit der Schuldnerin in der Wohnung lebenden volljährigen Kinder Mitbesitz an der zu räumenden Wohnung hätten und nicht namentlich im Vollstreckungstitel erwähnt seien.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. November 2012 (93 C 75/12) unter anderem verurteilt worden, die von ihr angemietete Wohnung im Haus X, X, 3. Obergeschoss, zu räumen und geräumt herauszugeben.
Unter dem 15. Januar 2013 hat die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin mit der Vollstreckung des Räumungsanspruchs beauftragt.
Die Gerichtsvollzieherin hat dies mit Schreiben vom 22.01.2013 abgelehnt und sich zur Begründung darauf berufen, dass die drei volljährigen Kinder der Schuldnerin sich „im Mitbesitz“ befinden würden und namentlich nicht in dem Vollstreckungstitel aufgeführt seien.
Mit der Erinnerung vom 24. April 2013 wendet sich die Gläubigerin gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den erteilten Räumungsauftrag auszuführen.
Im Erinnerungsverfahren hat die Gerichtsvollzieherin es mit Schreiben vom 23.05.2013 abgelehnt, der Erinnerung abzuhelfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die volljährigen Kinder eigene Sachherrschaft und Mitbesitz an der Wohnung hätten, weil sie wirtschaftlich nicht von der Schuldnerin – ihrer Mutter – abhängen würden. Das erkläre auch, warum die Schuldnerin keine Mietzuschüsse von öffentlichen Ämtern beziehe, weil dort die Einkünfte der Kinder angerechnet werden müssten. Dies rechtfertige daher auch eigenen Mitbesitz an der Wohnung.
II.
Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Die Gerichtsvollzieherin kann die Durchführung des Räumungsauftrages nicht mit der Begründung ablehnen, dass die volljährigen Kinder der Schuldnerin Mitbesitz an der zu räumenden Wohnung hätten und deshalb namentlich im Vollstreckungstitel aufgeführt werden müssten.
Die Angaben der Gerichtsvollzieherin dazu, weshalb im vorliegenden Fall von einem Mitbesitz der volljährigen Kinder der Schuldnerin auszugehen sein soll, tragen nicht.
Der Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft an. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sind für die Frage des Mitbesitzes nicht relevant.
Ein Mitbesitz an einer Wohnung liegt nur dann vor, wenn er sich klar und eindeutig aus den Umständen ergibt. Hiervon kann nach den von der Gerichtsvollzieherin mitgeteilten Umständen nicht ausgegangen werden.
Die streitgegenständliche Wohnung ist, wie die Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin durch Vorlage des Mietvertrages dokumentiert hat, allein von der Schuldnerin angemietet worden. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung, sondern sind lediglich Besitzdiener. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall auch dann nicht, wenn das Kind volljährig wird und weiter mit seinen Eltern zusammenlebt. Vielmehr bleiben auch die volljährigen Kinder in der Regel lediglich Besitzdiener (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2008, I ZB 56/07).
Konkrete Umstände, die hier die Annahme eines Mitbesitzes der Kinder der Schuldnerin begründen könnten, sind nicht zu ersehen.
Eine Kostenentscheidung kann in dem einseitigen Erinnerungsverfahren nicht ergehen (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 766, Rn. 34).