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  • 29.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142233

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 87/13

    Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
    am 26. Juni 2014
    beschlossen:

    Tenor:

    Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 16. Mai 2013 gewährt.

    Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 16. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 5. Dezember 2012 mit der Ergänzung durch Beschluss vom 25. Januar 2013 aufgehoben, soweit der Antrag des Schuldners zurückgewiesen worden ist, ihm die Hälfte seiner Einnahmen als selbständiger Unternehmensberater monatlich pfandfrei zu belassen.

    Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

    Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1

    Der im Jahr 1941 geborene Schuldner war bis Januar 2010 als Anwalt und Notar tätig. Er bezieht nach Aufgabe dieser Tätigkeit sowohl eine gesetzliche Rente wie auch Versorgungsbezüge aus der Anwaltsversorgung und eine Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, insgesamt monatlich 1.147,12 €. Auf Eigenantrag wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 18. April 2011 eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist nunmehr als Unternehmensberater freiberuflich tätig. Er hat beantragt, wegen der anfallenden Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie der voraussichtlich anfallenden Betriebsausgaben und Steuervorauszahlungen ihm monatlich 2.191,67 €, vierteljährlich 6.575 €, und zusätzlich monatlich 300 €, vierteljährlich 900 €, wegen seiner überobligatorischen Anstrengungen pfandfrei zu belassen. Weiter hat er unter Verweis auf § 850a Nr. 1 ZPO beantragt, die Hälfte des infolge der Mehrarbeit erzielten Einkommens unpfändbar zu stellen.

    2

    Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dem Schuldner seien von den nachgewiesenen Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit die zur Deckung der nachgewiesenen berufsbedingten Ausgaben erforderlichen Beträge pfandfrei zu belassen, maximal 7.454 € für das Quartal, einschließlich einer monatlichen Zusatzvergütung von 300 €. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Anliegen weiter, nachdem der Senat ihm insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

    II.

    3

    Dem Rechtsbeschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Verschulden daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten, § 233 Abs. 1 ZPO. Die Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO sind gewahrt.

    III.

    4

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

    5

    1. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch von Belang - ausgeführt: Der Schuldner habe keinen Anspruch darauf, dass § 850a Nr. 1 ZPO zur Anwendung komme. Bei der selbständigen Tätigkeit des Schuldners handele es sich nicht vollständig um Leistung von Mehrarbeit. Der Schuldner habe nicht vorgetragen, dass er eine übliche, durchschnittliche Arbeitszeit eines Selbständigen überschreiten und er in der Zeit der Überschreitung besondere Vergütungen erhalten werde. Auch dass ihn keine Erwerbsobliegenheit mehr treffe, rechtfertige keine andere Betrachtung. Denn zum einen habe er sich freiwillig zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entschieden. Zum anderen würde auch bei einem abhängig Beschäftigten, der keine Erwerbsobliegenheit mehr habe, § 850a Nr. 1 ZPO nicht auf den gesamten Lohn angewendet, sondern nur auf die Vergütung der Mehrarbeit.

    6

    2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

    7

    Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann nur gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2170; vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 4). Dem Schuldner ist auf Antrag (neben den Betriebsausgaben) so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt benötigt, aber nicht mehr, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Hiermit verweist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08, FamRZ 2008, 2021 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850i Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn. 35; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1239; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850i Rn. 5), insbesondere auch auf § 850a ZPO (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, aaO; vgl. zu § 850a Nr. 3 ZPO auch BGH, Beschluss vom 20. März 2003, aaO). Danach setzt das Vollstreckungsgericht den dem Schuldner zu belassenden Betrag unter Beachtung der §§ 850a ff ZPO individuell fest.

    8

    a) Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Grund dieser Regelung ist, dem Schuldner einen Anreiz zu geben, Mehrarbeit zu erbringen und dadurch zugunsten der Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die über den üblichen Umfang hinaus geleistet wird, etwa in Form von Überstunden und Sonntagsarbeit, aber auch erlaubte regelmäßige Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850a Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO § 850a Rn. 4 f; BeckOK-ZPO/Riedel, 2014, § 850a Rn. 4 f; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 7 ff; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850a Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850a Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, aaO § 850a Rn. 2). Maßstab sind die normalen Arbeitszeiten des Betriebs, die im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in der Dienstordnung festgeschriebene Vollbeschäftigungszeit (MünchKomm-ZPO/Smid, aaO Rn. 4; BeckOK-ZPO/Riedel, aaO Rn. 6; Musielak/Becker, aaO). § 850a Nr. 1 ZPO greift nur ein, wenn die zeitlich geleistete Mehrarbeit durch einen als solchen ausgewiesenen oder ausweisbaren zusätzlichen Bezug des Schuldners neben dem üblichen Lohn entgolten ist. Deswegen werden etwa Mehrarbeitsleistungen von Beamten, soweit nicht eine Vergütung nach § 88 Satz 4 BBG in Verbindung mit § 48 BBesG und der Bundesmehrarbeitsverordnung gezahlt wird, und nicht gesondert entgoltene "Überstunden" von Angestellten nicht erfasst. Auch wenn der Schuldner die geleistete Mehrarbeit durch Inanspruchnahme von Freizeit ausgleicht, greift § 850a Nr. 1 ZPO nicht ein (MünchKomm-ZPO/Smid, aaO).

    9

    b) Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850a Nr. 1 ZPO liegen bei einem Selbständigen regelmäßig nicht vor. Dessen Arbeitszeit ist weder durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstordnung oder auf sonstige Weise geregelt; deswegen lässt sich ein üblicher Umfang seiner Arbeit nicht bestimmen. Ebenso wenig wird eine zeitlich geleistete Mehrarbeit durch als solche ausgewiesene oder ausweisbare zusätzliche Einnahmen des Schuldners entgolten.

    10

    c) Etwas anderes gilt vorliegend aber deswegen, weil der Schuldner aufgrund seines Alters - zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war er 70 Jahre alt - nicht mehr erwerbspflichtig ist und diverse Renten in einer Höhe bezieht, die - wenn auch nur leicht - über dem Pfändungsfreibetrag liegen. Somit ist sein Unterhaltsbedarf durch diese Leistungen gesichert. Auf ihn findet die Schutzvorschrift des § 850a Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung.

    11

    aa) Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 geändert worden. Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz nicht nur auf alle selbst erzielten, eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (die kein Arbeitseinkommen sind) erweitert (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, zVb; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359), sondern zudem die Ungleichbehandlung von abhängig beschäftigten und selbständig tätigen Personen beseitigt (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 19. Dezember 2007, BT-Drucks. 16/7615 S. 18 zu Nr. 7; BeckOK-ZPO/Riedel, aaO § 850i Rn. 6; Meller-Hannich, aaO § 850i Rn. 3) und den Vollstreckungsschutz für sonstige Einkünfte an den Pfändungsregelungen für das laufende Arbeitseinkommen ausgerichtet (Ahrens, ZInsO 2010, 2357 f, 2560; Meller-Hannich, WM 2011, 529). Entgegen der alten Fassung von § 850i ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 116/07, nv Rn. 6) wird von der Neuregelung auch jegliche nicht wiederkehrende Vergütung für persönliche Arbeiten und Dienste erfasst, so dass nunmehr auch Pfändungsschutz bei einer Vergütung für Dienste bestehen kann, die ein vollbeschäftigter Schuldner in seiner Freizeit erbringt (Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359).

    12

    bb) Richtig ist deswegen, den Rechtsgedanken des § 850a Nr. 1 ZPO auf vorliegenden Fall anzuwenden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Schuldner die Sinnhaftigkeit einer überobligatorischen Tätigkeit wirtschaftlich erkennbar zu machen. Er soll motiviert werden, über seine eigentlichen Einnahmen hinaus zum eigenen und zum Wohle der Gläubiger Einkünfte zu erzielen. Ein Schuldner, der die Vergütung für die Mehrarbeit insgesamt an seine Gläubiger abgeben muss, hat keinen Anreiz, in seiner Freizeit oder während seines Ruhestandes zu arbeiten. Bei einer angemessenen Aufteilung der schuldnerischen Einnahmen aus einer überobligatorischen Tätigkeit zwischen Schuldner und Gläubiger haben beide Seiten etwas davon. Jedwede gewinnbringende Aktivität des Schuldners wird dadurch gefördert (vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357).

    13

    Dieser Motivationsgedanke kommt auch bei Schuldnern zur Anwendung, die das Rentenalter überschritten haben. Von ihnen kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden. Wollen die Gläubiger an dem Geschick eines Schuldners teilhaben, freiberuflich Honorare zu erwirtschaften, müssen diesem Anreize geboten werden, wirtschaftlich tätig zu werden.

    14

    cc) Allerdings greift dieser Pfändungsschutz nicht stets in vollem Umfang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche Vermögensgegenstände (sofern nicht unpfändbar, § 36 Abs. 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen (vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2362). Dennoch bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 Rn. 10, 13 ff; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, ZIP 2010, 1656 Rn. 41). Eine solche Abwägung ist bislang noch nicht erfolgt.

    15

    3. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Allerdings mag ein Schuldner einen zulässigen Antrag nach § 850i ZPO in der Einzelvollstreckung erst stellen können, wenn ein Gläubiger seine Forderung gegen den Drittschuldner gepfändet hat (vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850i Rn. 44; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, aaO § 850i Rn. 4). Vorher könnte für den Schuldner das Schutzbedürfnis zu verneinen sein. Für das Gesamtvollstreckungsverfahren gilt jedenfalls Anderes. Mit der Insolvenzeröffnung fällt jeder Neuerwerb des Schuldners nach § 35 Abs. 1 InsO in die Masse. Daraus folgt für den Schuldner, dass sämtliche Einnahmen, die er aufgrund einer nicht freigegebenen selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet, in die Masse fallen. Er hat deswegen ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, wie weit seine zukünftigen Einnahmen unpfändbar und deswegen nicht massezugehörig sind. Deswegen kann er den Antrag nach § 850a Abs. 1 in Verbindung mit § 850i Abs. 1 ZPO schon stellen, bevor die Forderungen durch die selbständige Tätigkeit entstehen.

    IV.

    16

    Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 11 f).

    Vill
    Gehrlein

    Lohmann

    Pape
    Möhring

    Vorschriften§ 850a Nr. 1 ZPO, § 233 Abs. 1 ZPO, § 234 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO, § 850i Abs. 1 ZPO, §§ 850 ff ZPO