03.03.2015 · IWW-Abrufnummer 143959
Amtsgericht Wesel: Urteil vom 09.02.2015 – 26 C 414/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Wesel
26 C 414/14
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 67,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2
Von der Fertigung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3
Entscheidungsgründe
4
I.
5
Die zulässige Klage ist begründet.
6
1.
7
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher 300,22 Euro für von der Klägerin erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen aus § 611 Abs. 1 BGB zu.
8
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag abgeschlossen und
befindet sich mit Rechnungsbeträgen in Höhe von 300,22 Euro im Zahlungsrückstand. Da der Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten ist, gilt dieser als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
9
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB und ist ab dem 11.06.2012 begründet. Mit Schreiben der Klägerin vom 08.06.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der gesamten offenstehenden Rechnungsbeträge auf. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von zwei Tagen befand sich der Beklagte ab dem 11.06.2012 in Schuldnerverzug, § 188 Abs. 1 BGB analog. Unerheblich ist, dass dem Beklagten in dem Schreiben eine Zahlungsfrist bis zum 20.06.2012 gesetzt wurde. Denn der Schuldnerverzug tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung und nicht erst mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein. Ansonsten würde der Gläubiger benachteiligt, der zugunsten des Schuldners Fristen setzt. Ein Gläubiger dürfte dann überhaupt keine Zahlungsfristen setzen.
10
2.
11
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte erstmals am 30.03.2012 gemahnt worden und damit hinsichtlich des angemahnten Rechnungsbetrages in Schuldnerverzug geraten. Die Mahnkosten stellen einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 286 Rn. 45). Allerdings ist die verzugsbegründende Erstmahnung nicht erstattungsfähig, da sie nicht während des Schuldnerverzuges erfolgt (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O.). Deshalb kann die Klägerin lediglich Ersatz für das Mahnschreiben vom 03.04.2012 verlangen. Das Gericht billigt pauschal pro Mahnschreiben 2,50 Euro zu (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O).
12
3.
13
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens ab dem 11.06.2012 in Schuldnerverzug. Am 04.07.2012 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Anwaltskosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 44).
14
Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 70,20 Euro Anwaltskosten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich 11,70 Euro Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert bis zu 500,00 Euro.
15
4.
16
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Einigungsgebühr in Höhe von 67,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
17
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben ihre Bevollmächtigten mit dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung löst den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus und bleibt auch bestehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht erfüllt wird.
18
5.
19
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auskunftskosten in Höhe von 8,89 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin stellte nach ihrem eigenen Vortrag am 22.07.2005 eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und stellte zwei Anfragen beim Schuldnerverzeichnis. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte indes noch nicht in Schuldnerverzug.
20
II.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin unterliegt und die Klage zurückgenommen hat, handelt es sich jeweils um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen, die gegenüber der Hauptforderung nicht erheblich ins Gewicht fallen und keinen Gebührensprung ausgelöst haben.
22
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO.
23
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 S 1 Nr. 2 ZPO.
24
Streitwert: 302,72 Euro
25
Rechtsbehelfsbelehrung:
26
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
31
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
26 C 414/14
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 67,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
2
Von der Fertigung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher 300,22 Euro für von der Klägerin erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen aus § 611 Abs. 1 BGB zu.
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Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag abgeschlossen und
befindet sich mit Rechnungsbeträgen in Höhe von 300,22 Euro im Zahlungsrückstand. Da der Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten ist, gilt dieser als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB und ist ab dem 11.06.2012 begründet. Mit Schreiben der Klägerin vom 08.06.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der gesamten offenstehenden Rechnungsbeträge auf. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von zwei Tagen befand sich der Beklagte ab dem 11.06.2012 in Schuldnerverzug, § 188 Abs. 1 BGB analog. Unerheblich ist, dass dem Beklagten in dem Schreiben eine Zahlungsfrist bis zum 20.06.2012 gesetzt wurde. Denn der Schuldnerverzug tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung und nicht erst mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein. Ansonsten würde der Gläubiger benachteiligt, der zugunsten des Schuldners Fristen setzt. Ein Gläubiger dürfte dann überhaupt keine Zahlungsfristen setzen.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte erstmals am 30.03.2012 gemahnt worden und damit hinsichtlich des angemahnten Rechnungsbetrages in Schuldnerverzug geraten. Die Mahnkosten stellen einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 286 Rn. 45). Allerdings ist die verzugsbegründende Erstmahnung nicht erstattungsfähig, da sie nicht während des Schuldnerverzuges erfolgt (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O.). Deshalb kann die Klägerin lediglich Ersatz für das Mahnschreiben vom 03.04.2012 verlangen. Das Gericht billigt pauschal pro Mahnschreiben 2,50 Euro zu (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O).
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Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens ab dem 11.06.2012 in Schuldnerverzug. Am 04.07.2012 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Anwaltskosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 44).
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Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 70,20 Euro Anwaltskosten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich 11,70 Euro Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert bis zu 500,00 Euro.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Einigungsgebühr in Höhe von 67,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
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Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben ihre Bevollmächtigten mit dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung löst den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus und bleibt auch bestehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht erfüllt wird.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auskunftskosten in Höhe von 8,89 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin stellte nach ihrem eigenen Vortrag am 22.07.2005 eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und stellte zwei Anfragen beim Schuldnerverzeichnis. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte indes noch nicht in Schuldnerverzug.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin unterliegt und die Klage zurückgenommen hat, handelt es sich jeweils um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen, die gegenüber der Hauptforderung nicht erheblich ins Gewicht fallen und keinen Gebührensprung ausgelöst haben.
22
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO.
23
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 S 1 Nr. 2 ZPO.
24
Streitwert: 302,72 Euro
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Rechtsbehelfsbelehrung:
26
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
31
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
RechtsgebietEinigungsgebührVorschriftenNr. 1000 VV RVG