29.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196173
Amtsgericht Villingen-Schwenningen: Beschluss vom 13.04.2017 – 11 M 903/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Beschl. v. 13.04.2017
Az.: 11 M 903/17
In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 13.04.2017
beschlossen:
Tenor:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Schuldnerin zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und die beantragte Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die erteilte Kostenrechnung vom 13.03.2017 zurückzustellen und eine neue Kostenrechnung nach Beendigung der Zwangsvollstreckung zu erstellen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.01.2017.
Mit Antrag vom 30.01.2017 hat die Gläubigerin die erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO aufgrund eines Umzugs der Schuldnerin sowie die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 1 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Gläubigerin eine Kopie von Seite 1 des Vermögensverzeichnisses vom 17.12.2015 mit der alten Anschrift beigefügt. Die Gerichtsvollzieherin hat beide Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt und der Gläubigerin ihre Kosten in Rechnung gestellt.
Die Gerichtsvollzieherin meint, dass ein Wohnortwechsel keine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse mit sich bringt und eine Einholung von Drittauskünften voraussetze, dass die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lasse. Dies habe nicht geprüft werden können, da lediglich Seite 1 der Vermögensauskunft durch die Gläubigerin vorgelegt worden sei.
Die Gläubigerin meint, die Gerichtsvollzieherin habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin eine Mietkaution habe leisten müssen. Der zukünftige Ansprüche sei Erwerb neuen Vermögens.
Mit Schreiben vom 19.03.2017 hat die Gläubigerin Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt.
II.
Die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist zulässig und begründet.
Aufgrund des Wohnungswechsels der Schuldnerin liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Hinterlegung einer Kaution vor. Damit der Erwerb neuen Vermögens glaubhaft gemacht und die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet (AG Leipzig, Beschluss v. 4.8.2015 - 434 M 15064/15, LG Kassel, Rechtspfleger 2005, 39 f.).
Sollte die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht erneut abgeben, so sind auch die Voraussetzungen des § 802 1 ZPO erfüllt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem für die Gerichtsvollzieherin einsehbaren ersten Vermögensverzeichnis, dass eine Vollstreckung in die Vermögensgegenstände eine Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lässt, sodass bereits deshalb die Voraussetzungen gegeben sind.
Mithin sind die beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Die Kostenrechnung ist erst im Anschluss zu stellen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
Beschl. v. 13.04.2017
Az.: 11 M 903/17
In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 13.04.2017
beschlossen:
Tenor:
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Schuldnerin zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und die beantragte Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die erteilte Kostenrechnung vom 13.03.2017 zurückzustellen und eine neue Kostenrechnung nach Beendigung der Zwangsvollstreckung zu erstellen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.01.2017.
Mit Antrag vom 30.01.2017 hat die Gläubigerin die erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO aufgrund eines Umzugs der Schuldnerin sowie die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 1 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Gläubigerin eine Kopie von Seite 1 des Vermögensverzeichnisses vom 17.12.2015 mit der alten Anschrift beigefügt. Die Gerichtsvollzieherin hat beide Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt und der Gläubigerin ihre Kosten in Rechnung gestellt.
Die Gerichtsvollzieherin meint, dass ein Wohnortwechsel keine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse mit sich bringt und eine Einholung von Drittauskünften voraussetze, dass die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lasse. Dies habe nicht geprüft werden können, da lediglich Seite 1 der Vermögensauskunft durch die Gläubigerin vorgelegt worden sei.
Die Gläubigerin meint, die Gerichtsvollzieherin habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin eine Mietkaution habe leisten müssen. Der zukünftige Ansprüche sei Erwerb neuen Vermögens.
Mit Schreiben vom 19.03.2017 hat die Gläubigerin Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt.
II.
Die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist zulässig und begründet.
Aufgrund des Wohnungswechsels der Schuldnerin liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Hinterlegung einer Kaution vor. Damit der Erwerb neuen Vermögens glaubhaft gemacht und die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet (AG Leipzig, Beschluss v. 4.8.2015 - 434 M 15064/15, LG Kassel, Rechtspfleger 2005, 39 f.).
Sollte die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht erneut abgeben, so sind auch die Voraussetzungen des § 802 1 ZPO erfüllt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem für die Gerichtsvollzieherin einsehbaren ersten Vermögensverzeichnis, dass eine Vollstreckung in die Vermögensgegenstände eine Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lässt, sodass bereits deshalb die Voraussetzungen gegeben sind.
Mithin sind die beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Die Kostenrechnung ist erst im Anschluss zu stellen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
RechtsgebietZPOVorschriften§ 802d ZPO