29.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196176
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 19.12.2016 – 10 UF 199/16
1. Einem Unterhaltsvergleich, der mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel (... abzüglich geleisteter Zahlungen) versehen ist, fehlt es an der ausreichenden Bestimmtheit. Aus ihm kann die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden.
2. Soweit aus diesem Titel Geldbeträge vollstreckt worden sind, sind diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
3. Sind bei einem Unterhaltsvergleich auf Gläubiger- oder Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt, muss dem Titel genau zu entnehmen sein, wer von wem welche Beträge zu beanspruchen hat.
Oberlandesgericht Schleswig
Beschl. v. 19.12.2016
Az.: 10 UF 199/16
Tenor:
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Rückforderung von durch die Antragsgegnerin im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Geldbeträge.
Mit am 31.01.2012 vor dem Amtsgericht K. geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der hiesige Antragsteller dazu, zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen der hiesigen Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 einen Betrag von insgesamt 34.000,00 EUR - abzüglich geleisteter Zahlungen - an die hiesige Antragsgegnerin zu zahlen. Ein Teilbetrag von 3.000,00 EUR wurde im Rahmen des Vergleichs sofort, der Restbetrag spätestens zum 30.06.2012 fällig gestellt.
Der Vergleich lautet wie folgt:
"Zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt 34.000 € abzüglich geleisteter Zahlungen.
Von dem Betrag werden 3.000,00 € sofort fällig, der Rest spätestens am 30.6.2012. Ab diesem Zeitpunkt ist der Restbetrag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten In über dem Basiszinssatz.
Der Antragsgegner zahlt für die gemeinsamen Kinder L., geboren am ... und F., geboren am ... ab August 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils 462,00 €. Für die Vergangenheit sind geleistete Zahlungen anzurechnen."
In der Folgezeit betrieb die Antragsgegnerin aus dem Vergleich vom 31.01.2012 die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang wurde auf Antrag der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht K. am 19.09.2012 aufgrund einer mutmaßlichen Forderung der Antragsgegnerin in Höhe von 7.146,46 EUR zzgl. Anwaltsgebühren und Gerichtskosten - und damit insgesamt über einen Betrag von 7.332,34 EUR - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Antragstellers bei der X insoweit gepfändet und an die Antragsgegnerin zur Einziehung überweisen wurde.
Der Antragsteller hat behauptet, den aus dem Vergleich geschuldeten Betrag schon vor Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin vollständig beglichen zu haben, zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung hätten Rückstände nicht bestanden. Diesbezüglich trägt der Antragsteller vor, bis Dezember 2011 auf den zu zahlenden Rückstand bereits anrechenbare Zahlungen in Höhe von insgesamt 24.088,55 EUR geleistet zu haben.
Darüber hinaus habe er auf den Vergleich vom 31.01.2012 zunächst am 12.03.2012 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR gezahlt, sowie am 02.07.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 6.995,00 EUR. Aus all dem ergebe sich kein Rückstand, sondern eine Überzahlung in Höhe von 83,58 EUR.
Er war der Ansicht, die Antragsgegnerin müsse sich alle vorstehend genannten Zahlungen auf den im Vergleich benannten Rückstand anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses habe noch keine Klarheit über die bereits erfolgten Zahlungen bestanden - die Art der anzurechnenden Zahlungen sei jedoch definiert gewesen, alle vorstehenden Beträge seien davon erfasst.
Der Antragsteller hat beantragt,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag von 7.332,34 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
gemäß § 256 ZPO festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts K. Az. ... vom 31.01.2012 unzulässig war.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin war der Ansicht, die durch den Antragsteller angegriffene Zwangsvollstreckung sei zu Recht betrieben worden. Die Antragsgegnerin behauptete, es habe ein dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Betrag entsprechender Zahlungsrückstand bestanden. Die vom Antragsteller dargestellten Zahlungen auf Miete, Telefon und Nebenkosten seien bei der Ermittlung des im Vergleich benannten Rückstands bereits berücksichtigt gewesen. Weitere Zahlungen als Erfüllung der Unterhaltsansprüche seien durch den Antragsteller im früheren Verfahren nicht eingewendet worden. Die vom Antragsteller behaupteten Zahlungen würden - mit einigen Ausnahmen - mit Nichtwissen bestritten. Die Zwangsvollstreckung sei dem Antragsteller im Übrigen auch rechtzeitig zuvor angekündigt worden, mit der Möglichkeit der Abwendung durch Zahlung der ausstehenden Beträge.
Der Senat nimmt ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellung in der familiengerichtlichen Entscheidung Bezug.
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 7.332,34 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, ist zurückgewiesen worden.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.
Sie ist der Auffassung, dass die vom Antragsteller behaupteten Zahlungen nicht hinreichend substantiiert und belegt seien.
Der zur Zwangsvollstreckung verwendete Titel sei auch ausreichend bestimmt. Im Übrigen entfalle selbst für den Fall der nicht ausreichenden Bestimmtheit des Titels nicht der Rechtsgrund für die vereinnahmten Beträge. Daneben sei sie entreichert.
Ergänzend nimmt der Senat auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 Bezug.
Die Antragsgegnerin beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 17.6.2016, Az. ..., den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages von 7.332,34 € Zinsen zu verpflichten, zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die mit Schriftsatz vom 25.07.2016 eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Vortrag der Antragsgegnerin als verspätet zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Entreicherung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei die richtige Beteiligte des Verfahrens, da sie selbst im eigenen Namen die Vollstreckung betrieben habe. Die Entreicherung werde bestritten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die gepfändeten Beträge auf einem Konto geparkt worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. November 2016 die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Vergleich keinen tauglichen Vollstreckungstitel darstellt und angekündigt, über die Beschwerde gemäß §§ 117, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Behandlung zu entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die nach den §§ 117, 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den im Rahmen der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Betrag in Höhe von 7.332,34 € zuzüglich Zinsen an den Antragsteller zurückzuzahlen.
1.
Der am 31. Januar 2012 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - K. abgeschlossene Vergleich stellt keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Insbesondere fehlt es diesem Titel an einer ausreichenden Bestimmtheit.
Es entspricht der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Titel, die die Formulierung enthalten:
"... unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge" nicht ausreichend bestimmt sind (BGH NJW 2006, 695 ff. [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 704 Rn. 8; Griesche, FamRB 2008,310 ff.).
Denn ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Insbesondere ist es nicht genügend, wenn die Höhe der Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH NJW 2006, 695 Rn. 25 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]).
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Vergleich nicht. So heißt es in ihm unter anderem:"... zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt 34.000,00 € abzüglich geleisteter Zahlungen" bzw. "Für die Vergangenheit sind geleistete Zahlungen anzurechnen."
Bei diesen Formulierungen lässt sich aus dem Titel selbst nicht entnehmen welche Beträge geschuldet sind. Aus dem Titel selbst ist nicht erkennbar, welche Zahlungen bereits geleistet wurden. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 vorgenommenen Auslegung dieses Titels tritt der Senat nicht bei. Insbesondere widerspricht die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2003, 691) der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Vollstreckungsfähigkeit eines mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel verbundenen Titels ist nur gewahrt, wenn sich aus ihm mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Anrechnungsklausel lediglich einen deklaratorischen Vorbehalt darstellt, den Einwand der Erfüllung gegebenenfalls mit einer späteren Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in der oben näher bezeichneten Entscheidung, die nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken ergangen ist, insoweit eine ausdrückliche Formulierung verlangt (vgl. BGH NJW 2006, 695 Rn. 34 ff). An einer solchen fehlt es hier.
2.
Aufgrund der fehlenden Bestimmtheit ist der Titel, aus dem die Antragsgegnerin vollstreckt hat, zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt dies dazu, dass die im Rahmen der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Beträge ohne Rechtsgrund erlangt sind. Denn die rechtlichen Möglichkeiten eines auch für den Fall der fehlenden Bestimmtheit gegebenen Vollstreckungsabwehrantrages (vgl. BGH FamRZ 2006, 261) setzt sich nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. so schon BGH FamRZ 1982, 470; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1223).
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin hier ein Anspruch aus einer Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zu. Die Antragsgegnerin ist insoweit auch passivlegitimiert, da sie im Wege der grundsätzlich zulässigen Vollstreckungsstandschaft (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1629 Rn. 33) im eigenen Namen die Beträge vollstreckt hat.
Die Antragsgegnerin kann sich hier nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da es von ihr an ausreichenden Darlegungen hierfür fehlt. Zur konkreten Verwendung der Beträge hat sie nicht vorgetragen. Auch hat sie dem konkreten Vortrag des Antragstellers, dass die gepfändeten Beträge auf einem Extrakonto geparkt worden seien, nicht substantiiert widersprochen. Damit gilt dieser Vortrag als zugestanden; mithin ist eine Entreicherung durch den Verbrauch der Beträge für den laufenden Lebensbedarf nicht dargetan wurde.
3.
Ob der Vollstreckungstitel auch deshalb nicht ausreichend bestimmt ist, weil in ihm nicht ausreichend zwischen den jeweiligen Unterhaltsgläubigern differenziert wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1237) kann hier im Ergebnis offen bleiben. Nach Auffassung des Senats spricht allerdings einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Oldenburg (FamRZ 1990, 899) ausschließlich für die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs unter Anwendung von § 1629 Abs. 3 BGB bei mehreren Kindern gilt (so wohl auch Griesche, FamRB 2008, 310 ff.). Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin selbst und der Kinder tituliert worden. Für eine fehlende Bestimmtheit des Titels spricht insbesondere der Umstand, dass die Kinder nach Eintritt der Volljährigkeit und auch nach Rechtskraft der Ehescheidung die Möglichkeit haben, den Titel auf sich umschreiben zu lassen (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn. 52). Mit dem vorliegenden Titel dürfte dies mangels ausreichender Bestimmtheit nicht möglich sein.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 Abs. 1, 2 FamFG liegen nicht vor, da der Senat lediglich eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall anwendet.
Beschl. v. 19.12.2016
Az.: 10 UF 199/16
Tenor:
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.332,34 € festgesetzt.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Rückforderung von durch die Antragsgegnerin im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Geldbeträge.
Mit am 31.01.2012 vor dem Amtsgericht K. geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der hiesige Antragsteller dazu, zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen der hiesigen Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 einen Betrag von insgesamt 34.000,00 EUR - abzüglich geleisteter Zahlungen - an die hiesige Antragsgegnerin zu zahlen. Ein Teilbetrag von 3.000,00 EUR wurde im Rahmen des Vergleichs sofort, der Restbetrag spätestens zum 30.06.2012 fällig gestellt.
Der Vergleich lautet wie folgt:
"Zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt 34.000 € abzüglich geleisteter Zahlungen.
Von dem Betrag werden 3.000,00 € sofort fällig, der Rest spätestens am 30.6.2012. Ab diesem Zeitpunkt ist der Restbetrag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten In über dem Basiszinssatz.
Der Antragsgegner zahlt für die gemeinsamen Kinder L., geboren am ... und F., geboren am ... ab August 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils 462,00 €. Für die Vergangenheit sind geleistete Zahlungen anzurechnen."
In der Folgezeit betrieb die Antragsgegnerin aus dem Vergleich vom 31.01.2012 die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. In diesem Zusammenhang wurde auf Antrag der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht K. am 19.09.2012 aufgrund einer mutmaßlichen Forderung der Antragsgegnerin in Höhe von 7.146,46 EUR zzgl. Anwaltsgebühren und Gerichtskosten - und damit insgesamt über einen Betrag von 7.332,34 EUR - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Antragstellers bei der X insoweit gepfändet und an die Antragsgegnerin zur Einziehung überweisen wurde.
Der Antragsteller hat behauptet, den aus dem Vergleich geschuldeten Betrag schon vor Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin vollständig beglichen zu haben, zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung hätten Rückstände nicht bestanden. Diesbezüglich trägt der Antragsteller vor, bis Dezember 2011 auf den zu zahlenden Rückstand bereits anrechenbare Zahlungen in Höhe von insgesamt 24.088,55 EUR geleistet zu haben.
Darüber hinaus habe er auf den Vergleich vom 31.01.2012 zunächst am 12.03.2012 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR gezahlt, sowie am 02.07.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 6.995,00 EUR. Aus all dem ergebe sich kein Rückstand, sondern eine Überzahlung in Höhe von 83,58 EUR.
Er war der Ansicht, die Antragsgegnerin müsse sich alle vorstehend genannten Zahlungen auf den im Vergleich benannten Rückstand anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses habe noch keine Klarheit über die bereits erfolgten Zahlungen bestanden - die Art der anzurechnenden Zahlungen sei jedoch definiert gewesen, alle vorstehenden Beträge seien davon erfasst.
Der Antragsteller hat beantragt,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag von 7.332,34 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
gemäß § 256 ZPO festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts K. Az. ... vom 31.01.2012 unzulässig war.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin war der Ansicht, die durch den Antragsteller angegriffene Zwangsvollstreckung sei zu Recht betrieben worden. Die Antragsgegnerin behauptete, es habe ein dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Betrag entsprechender Zahlungsrückstand bestanden. Die vom Antragsteller dargestellten Zahlungen auf Miete, Telefon und Nebenkosten seien bei der Ermittlung des im Vergleich benannten Rückstands bereits berücksichtigt gewesen. Weitere Zahlungen als Erfüllung der Unterhaltsansprüche seien durch den Antragsteller im früheren Verfahren nicht eingewendet worden. Die vom Antragsteller behaupteten Zahlungen würden - mit einigen Ausnahmen - mit Nichtwissen bestritten. Die Zwangsvollstreckung sei dem Antragsteller im Übrigen auch rechtzeitig zuvor angekündigt worden, mit der Möglichkeit der Abwendung durch Zahlung der ausstehenden Beträge.
Der Senat nimmt ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellung in der familiengerichtlichen Entscheidung Bezug.
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 7.332,34 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, ist zurückgewiesen worden.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.
Sie ist der Auffassung, dass die vom Antragsteller behaupteten Zahlungen nicht hinreichend substantiiert und belegt seien.
Der zur Zwangsvollstreckung verwendete Titel sei auch ausreichend bestimmt. Im Übrigen entfalle selbst für den Fall der nicht ausreichenden Bestimmtheit des Titels nicht der Rechtsgrund für die vereinnahmten Beträge. Daneben sei sie entreichert.
Ergänzend nimmt der Senat auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 Bezug.
Die Antragsgegnerin beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 17.6.2016, Az. ..., den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages von 7.332,34 € Zinsen zu verpflichten, zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die mit Schriftsatz vom 25.07.2016 eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Vortrag der Antragsgegnerin als verspätet zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Entreicherung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei die richtige Beteiligte des Verfahrens, da sie selbst im eigenen Namen die Vollstreckung betrieben habe. Die Entreicherung werde bestritten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die gepfändeten Beträge auf einem Konto geparkt worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. November 2016 die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Vergleich keinen tauglichen Vollstreckungstitel darstellt und angekündigt, über die Beschwerde gemäß §§ 117, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Behandlung zu entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die nach den §§ 117, 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den im Rahmen der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Betrag in Höhe von 7.332,34 € zuzüglich Zinsen an den Antragsteller zurückzuzahlen.
1.
Der am 31. Januar 2012 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - K. abgeschlossene Vergleich stellt keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Insbesondere fehlt es diesem Titel an einer ausreichenden Bestimmtheit.
Es entspricht der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Titel, die die Formulierung enthalten:
"... unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge" nicht ausreichend bestimmt sind (BGH NJW 2006, 695 ff. [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 704 Rn. 8; Griesche, FamRB 2008,310 ff.).
Denn ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Insbesondere ist es nicht genügend, wenn die Höhe der Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH NJW 2006, 695 Rn. 25 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]).
Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Vergleich nicht. So heißt es in ihm unter anderem:"... zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt 34.000,00 € abzüglich geleisteter Zahlungen" bzw. "Für die Vergangenheit sind geleistete Zahlungen anzurechnen."
Bei diesen Formulierungen lässt sich aus dem Titel selbst nicht entnehmen welche Beträge geschuldet sind. Aus dem Titel selbst ist nicht erkennbar, welche Zahlungen bereits geleistet wurden. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 vorgenommenen Auslegung dieses Titels tritt der Senat nicht bei. Insbesondere widerspricht die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2003, 691) der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Vollstreckungsfähigkeit eines mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel verbundenen Titels ist nur gewahrt, wenn sich aus ihm mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Anrechnungsklausel lediglich einen deklaratorischen Vorbehalt darstellt, den Einwand der Erfüllung gegebenenfalls mit einer späteren Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in der oben näher bezeichneten Entscheidung, die nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken ergangen ist, insoweit eine ausdrückliche Formulierung verlangt (vgl. BGH NJW 2006, 695 Rn. 34 ff). An einer solchen fehlt es hier.
2.
Aufgrund der fehlenden Bestimmtheit ist der Titel, aus dem die Antragsgegnerin vollstreckt hat, zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt dies dazu, dass die im Rahmen der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Beträge ohne Rechtsgrund erlangt sind. Denn die rechtlichen Möglichkeiten eines auch für den Fall der fehlenden Bestimmtheit gegebenen Vollstreckungsabwehrantrages (vgl. BGH FamRZ 2006, 261) setzt sich nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. so schon BGH FamRZ 1982, 470; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1223).
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin hier ein Anspruch aus einer Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zu. Die Antragsgegnerin ist insoweit auch passivlegitimiert, da sie im Wege der grundsätzlich zulässigen Vollstreckungsstandschaft (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1629 Rn. 33) im eigenen Namen die Beträge vollstreckt hat.
Die Antragsgegnerin kann sich hier nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, da es von ihr an ausreichenden Darlegungen hierfür fehlt. Zur konkreten Verwendung der Beträge hat sie nicht vorgetragen. Auch hat sie dem konkreten Vortrag des Antragstellers, dass die gepfändeten Beträge auf einem Extrakonto geparkt worden seien, nicht substantiiert widersprochen. Damit gilt dieser Vortrag als zugestanden; mithin ist eine Entreicherung durch den Verbrauch der Beträge für den laufenden Lebensbedarf nicht dargetan wurde.
3.
Ob der Vollstreckungstitel auch deshalb nicht ausreichend bestimmt ist, weil in ihm nicht ausreichend zwischen den jeweiligen Unterhaltsgläubigern differenziert wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1237) kann hier im Ergebnis offen bleiben. Nach Auffassung des Senats spricht allerdings einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Oldenburg (FamRZ 1990, 899) ausschließlich für die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs unter Anwendung von § 1629 Abs. 3 BGB bei mehreren Kindern gilt (so wohl auch Griesche, FamRB 2008, 310 ff.). Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin selbst und der Kinder tituliert worden. Für eine fehlende Bestimmtheit des Titels spricht insbesondere der Umstand, dass die Kinder nach Eintritt der Volljährigkeit und auch nach Rechtskraft der Ehescheidung die Möglichkeit haben, den Titel auf sich umschreiben zu lassen (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn. 52). Mit dem vorliegenden Titel dürfte dies mangels ausreichender Bestimmtheit nicht möglich sein.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 Abs. 1, 2 FamFG liegen nicht vor, da der Senat lediglich eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall anwendet.