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  • 28.05.2019 · IWW-Abrufnummer 209090

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.01.2019 – I-8 W 51/18

    1. Der Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung nach Art. 7 EuKoPfVO setzt voraus, dass die Vollstreckung des Gläubigers ohne den Beschluss unmöglich oder sehr bzw. erheblich erschwert wird. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner ein Kontoguthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen transferiert.

    2. Ein Anspruch auf Einholung von Kundeninformationen gemäß art. 14 EuKoPfVO besteht nicht schon dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in einem Mitgliedstaat Konten unterhält. Dieser Umstand bedarf einer konkreten Begründung.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 13.450,- € der Antragsteller.

    G r ü n d e :

    1

    I.

    2

    Der Antragsteller begehrt den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung sowie zur Einholung von Konteninformationen über ein von dem Antragsgegner in M geführtes Konto gemäß der Verordnung (EU) Nr. ###/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (EuKoPfVO).

    3

    Durch rechtskräftiges Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Arnsberg vom 14.03.2018 (Az. I-4 O 376/17) wurde der Antragsgegner zur Zahlung von 40.347,70 € nebst Zinsen an den Antragsteller verurteilt. Ausweislich der Vermögensauskunft des Antragsgegners vom 30.08.2018 verfügt dieser über ein Kreditkartenkonto bei der B Bank S.A. in M. Zum Kontostand ist angegeben „5.257,46 € Soll“. Eine Pfändung seines Arbeitseinkommens und eines Girokontos in Deutschland hat zu keiner Befriedigung des Antragstellers geführt.

    4

    Der Antragsteller meint, dass eine Gefahr der Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung gegeben sei. Durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei der Antragsgegner über die Vollstreckung informiert. Es bestehe die Gefahr, dass er sein Vermögen auf dem m- Konto zur Seite schaffe, um zu vermeiden, dass auch dieses Vermögen gepfändet werde. Ohne den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung sei es für ihn, den Antragsteller, erheblich erschwert, auf das m- Konto zuzugreifen. An die Voraussetzung der Gefahr zur Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung seien keine hohen Anforderungen zu stellen, da ansonsten der Zweck der EuKoPfVO nicht erreicht werden könne. Hinsichtlich des Antrages auf Einholung von Konteninformationen sei nicht ausgeschlossen, dass vom Antragsgegner auch weitere Konten in M geführt würden.

    5

    Das Landgericht hat die Anträge des Antragstellers durch den angegriffenen Beschluss vom 29.10.2018 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziff. II des Beschlusses verwiesen.

    6

    Der Antragsteller wehrt sich hiergegen mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.

    7

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 05.12.2018 Bezug genommen.

    8

    II.

    9

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

    10

    1.

    11

    Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 953 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. Art. 21 Abs. 2 EuKoPfVO innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses (am 31.10.2018) beim Oberlandesgericht (§ 569 S. 1 ZPO) eingelegt worden (am 27.11.2018).

    12

    Der Antragsgegner ist in diesem besonderen ex-parte-Verfahren nach Art. 21 Abs. 3, 28 EuKoPfVO, um den Erfolg etwaiger Sicherungsmaßnahmen nicht zu gefährden, nicht zu beteiligen.

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    Soweit eine Abhilfeentscheidung durch das Landgericht nach §§ 953 Abs. 1, 567 ff., 572 ZPO nicht erfolgt ist (das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem mitgliedschaftlichen Recht; vgl. MünchKomm.-Hilbig-Lugani, ZPO, 5. Aufl. 2017, § 953 Rn. 2), ist jedenfalls wegen der Eilbedürftigkeit der Sache eine eigene zeitnahe Entscheidung durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt. Eine ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 572 Rn. 4).

    14

    2.

    15

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässigen Anträge nach Art. 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1, 2 EuKoPfVO sind unbegründet.

    16

    1.

    17

    Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung zu Recht zurückgewiesen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan und feststellbar (zum Beweismaß vgl. MünchKomm.-Hilbig-Lugani, ZPO, 5. Aufl. 2017, EuKoPfVO Art. 7 Rn. 5), dass i.S.v. Art. 7 EuKoPfVO eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner unmöglich oder sehr erschwert wird.

    18

    Die Entscheidungskriterien der Verordnung entsprechen in etwa denen eines Arrestverfahrens (Weimann/Heukamp, MDR 2017, 673, 675). Ohne den Beschluss zur vorläufigen Pfändung müsste die Vollstreckung unmöglich oder sehr bzw. erheblich erschwert sein. Ein auf die Vereitelung oder Erschwerung abzielendes Verhalten des Schuldners begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit, etwa wenn der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner sein Kontoguthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen transferiert (Erwägungsgrund 14 UAbs. 3; MünchKomm.-Hilbig-Lugani, a.a.O., EuKoPfVO Art. 7 Rn. 8).

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    Die Wahrscheinlichkeit einer derartigen erheblichen Erschwerung oder Verhinderung der Vollstreckung hat der Antragsteller vorliegend nicht konkretisiert und belegt. Diese ergibt sich weder aus dem bloßen Bestehen eines im Ausland befindlichen Kontos noch daraus, dass bisherige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner erfolglos waren. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner gemäß seiner Vermögensauskunft vom 30.08.2018 über ein „Guthaben“ in Höhe von 5.257,46 € bei der B1 Bank in M verfügt, das dort später nicht mehr zur Verfügung stehen könnte, rechtfertigt weder das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Untreue und Betruges noch die Erwägung des Antragstellers, dass vermeintlich der einzig erfolgsversprechende Ansatz für die Titelvollstreckung das Kontoguthaben des Antragsgegners auf dem N Konto sei, diese Beurteilung. Konkretisierte und tragfähige Anzeichen dahin, dass eine Vollstreckungserschwerung oder -verhinderung durch den Antragsgegner erfolgt ist, sind nicht vorgebracht.

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    Eine teleologische Reduktion des Beschlusserfordernisses, wie der Antragsteller meint, dahin, dass keine hohen Anforderungen an den Erlassgrund nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO zu stellen seien und dass die Vollstreckung der Forderung bereits gefährdet werde, wenn bereits ein letztlich beliebiger Transfer von Kontoguthaben auf ein ausländisches Konto erfolgt, kommt nicht in Betracht. Dies ist mit dem Verordnungszweck, dass verhindert werden soll, dass die spätere Vollstreckung der Forderung gegenüber dem Schuldner ohne eine solche Maßnahme von ihm unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werden soll, nicht zu vereinbaren, etwa wenn unabhängig hiervon bereits ausländisches Kontoguthaben bestand. Dabei ergibt sich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus Art. 8 Abs. 3 EuKoPfVO, dass bei Vorliegen eines gerichtlichen Titels keine weitere Prüfung des Erlassgrundes mehr erfolgen solle. In diesem Fall entfällt gegebenenfalls lediglich die Prüfung des Erlassanspruchs. Das Gericht kann sich auf die Prüfung des Erlassgrundes beschränken (MünchKomm.-Hilbig-Lugani, a.a.O., EuKoPfVO Art. 7 Rn. 14). Dass die Anforderungen an den Grund nunmehr geringer zu fassen sind, kann, auch wenn zwischen Anspruch und Grund gegebenenfalls Wechselwirkungen bestehen können, in solcher Allgemeinheit nicht zugrunde gelegt werden. Zudem ist im Streitfall nicht einmal ersichtlich, dass der Antragsgegner sein Bankguthaben abgehoben, vermeintlich 5.257,46 € auf ein anderes Konto im Ausland, nämlich in M, überwiesen und hierdurch dann die spätere Vollstreckung gefährdet hat.

    21

    2.

    22

    Der Antrag auf Einholung von Kundeninformationen gemäß Art. 14 Abs. 1 - 3 EuKoPfVO ist ebenfalls unbegründet.

    23

    Hiernach kann der Gläubiger, wenn er bereits einen vollstreckbaren Titel hat, zusammen mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Einholung von fehlenden Kontodaten beantragen, wenn ihm weder der Name noch die Anschrift der Bank noch die IBAN oder BIC oder eine andere Banknummer bekannt ist, welche die Identifizierung der Bank ermöglicht (Art. 14 Abs. 1 EuKoPfVO).

    24

    Es bestehen an dieser Stelle bereits Zweifel, ob dieser zugeordnete Antrag isoliert Erfolg haben kann, wenn der Antrag nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPFVO nicht erfolgreich ist, was zu verneinen sein dürfte. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass bereits der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nicht begründet ist, so enthält die Ablehnung dieses Antrags gleichsam die Ablehnung des Antrags auf Einholung von Kontoinformationen (MünchKomm.-Hilbig-Lugani, a.a.O., EuKoPfVO Art 14 Rn. 7, 8). Letztlich kann dies dahinstehen, da auch die Begründetheitsvoraussetzungen des Art. 14 EuKoPfVO nicht erfüllt sind.

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    Es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedsstaat unterhält, deren Identifizierung ermöglicht werden soll. Der Gläubiger hat zu begründen, warum der Schuldner seiner Auffassung nach ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedsstaat unterhält (Art. 14 Abs. 2 S. 2 EuKoPfVO). Dabei kann genügen, dass der Schuldner in diesem Mitgliedstaat arbeitet oder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht oder über Eigentum verfügt (Erwägungsgründe 20 UAbs. 2 S. 2). Auch wenn die Gründe hierfür recht alltäglich sein können, muss dies vom Gläubiger gebührend begründet werden (Erwägungsgründe 20 UAbs. 2 S. 2). Die Darlegung darf nicht pauschal und nur generell geraten (MünchKomm.-Hilbig-Lugani, a.a.O., EuKoPfVO Art 14 Rn. 4).

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    Letzteres ist hier der Fall. Eine Begründung dafür, dass der Antragsgegner eine nähere Verbindung nach M unterhält, wird ebenso wenig gegeben, wie ein Anhaltspunkt dafür aufgezeigt wird, dass von ihm noch ein weiteres Konto oder weitere Konten in M existieren. Der Umstand, dass nicht ausgeschlossen ist, dass er dort weitere Konten haben könnte, ist im Kern nichtssagend und von daher nicht tragend. Die Informationseinholung dient, anders als der Antragsteller meint, losgelöst von den aufgezeigten Antragsvoraussetzungen nicht abstrakt dazu, die vermeintlich bestmöglichen Chancen zu gewährleisten, seine Forderung zu realisieren. Eine solche Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil das gegen den Antragsgegner laufende Strafverfahren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners begründen könnte.

    27

    III.

    28

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

    29

    Der Beschwerdewert ist im Streitfall für beide Anträge mit 13.450,- € (1/3 des Vollstreckungsbetrages) sach- und interessengerecht bemessen.

    RechtsgebietEuropäische KontenpfändungVorschriftenVerordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVO); Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, 2