10.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211055
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.05.2019 – V ZB 117/18
Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO ; einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Varel vom 17. Oktober 2017 und der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 5. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an das Amtsgericht Varel zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt für die Rechtsanwaltsgebühren aus der Vertretung der Beteiligten zu 1 16.297,42 €.
Gründe
I.
1
Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend Bremer Landesbank) beantragte wegen eines Anspruchs aus einer Grundschuld mit Schreiben vom 25. Januar 2016 gegen die Schuldner die Anordnung der Zwangsverwaltung betreffend das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsverwaltung mit Beschluss vom 29. Februar 2016 an. Mit Wirkung vom 31. August 2017 wurde die Bremer Landesbank als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB, im Folgenden auch: Gläubigerin) als aufnehmendes Institut vereinigt.
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Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren einstweilen eingestellt und der Beteiligten aufgegeben, einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nebst Zustellungsnachweisen bis zum 30. Juni 2018 vorzulegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin,
den Beschluss des Amtsgerichts unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung abzuändern und die Zwangsverwaltung weiter zu betreiben.
II.
3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Zwangsverwaltung zu Recht nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 161 Abs. 4 ZVG einstweilen eingestellt worden. Durch die Verschmelzung der Bremer Landesbank auf die Gläubigerin sei ein Vollstreckungsmangel entstanden, weil in persönlicher Hinsicht nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg vom 22. September 1933 (nachfolgend Oldenburger Staatsbankgesetz bzw. OL-StaatsbankG) ausschließlich der Staatlichen Kreditanstalt, später umfirmiert in Bremer Landesbank, die titelersetzende Befugnis zugestanden habe. Die Bremer Landesbank sei in der Nord/LB aufgegangen und als juristische Person damit nicht mehr existent. Eine Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das Oldenburger Staatsbankgesetz dies nicht vorsehe. Ein verselbständigter Zwangsvollstreckungstitel, der für das Vollstreckungsorgan mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, existiere nicht. § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG habe der Landesbank lediglich die Möglichkeit verschafft, durch den gestellten Antrag den Schuldtitel zu ersetzen, nicht aber, einen solchen selbständig dauerhaft zu schaffen.
III.
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Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen.
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1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 4 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 793 ZPO , § 11 Abs. 1 RPflG statthaft (vgl. Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 146 Rn. 79; Noethen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., ZVG § 28 Rn. 38) und auch im Übrigen ( § 569 ZPO ) zulässig.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf die Gläubigerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank zur Fortsetzung der auf deren Antrag angeordneten Zwangsverwaltung nicht eines auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lautenden Titels.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005 - V ZB 25/05 , WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZVG entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 , NJW 2007, 3357 Rn. 14 f.).
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b) Richtig ist auch, dass ein solcher Vollstreckungsmangel dadurch entstanden ist, dass die Bremer Landesbank nach Antragstellung als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB), als aufnehmendes Institut vereinigt wurde (Nds. MBl. Nr. 35/2017 S. 1153).
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Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als neuen Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15 , BGHZ 212, 264 Rn. 9 ). Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 , NJW 2007, 3357 Rn. 8 ff.). Die Beteiligte zu 1 benötigt folglich zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Schuldner stehende Grundstück die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels, deren Klausel sie als neue Gläubigerin der Grundschuld ausweist, aus der vollstreckt wird.
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c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass § 727 ZPO auf den Antrag der Bremer Landesbank keine Anwendung finde, sodass der Vollstreckungsmangel nur dadurch behoben werden könne, dass die Beteiligte zu 1 gegen die Schuldner einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück erwirke. Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO ; einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.
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aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vollstreckungsantrag der Bremer Landesbank nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung stattfindet.
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(1) Nach § 21 Satz 1 OL-StaatsbankG hat die Kreditanstalt, d.h. die Bremer Landesbank, das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt nach Satz 2 bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:
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Die Vorschrift des § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG findet danach auf den hier in Rede stehenden Antrag der Bremer Landesbank auf Anordnung der Zwangsverwaltung Anwendung, weil dieser sich auf dingliche Ansprüche aus einer im Jahre 1979 für die Landesbank bestellten Grundschuld stützt.
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(2) Der Antrag der Bremer Landesbank auf Einleitung der Zwangsvollstreckung „ersetzt“ nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erforderlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht entbehrlich, sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704 , 794 ZPO genannten Vollstreckungstiteln, gleichzustellen (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 1 et passim: „Selbsttitulierungsrecht“; vgl. zur Titeleigenschaft von Forderungsbescheiden der Sozialversicherungsträger Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15 , WM 2016, 751 Rn. 7 ff.).
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Dies wird durch die in § 801 ZPO getroffene Regelung bestätigt. Nach deren Absatz 1 ist die Landesgesetzgebung nicht gehindert, aufgrund anderer als der in den §§ 704 , 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. Dem Landesgesetzgeber wird folglich die Befugnis eingeräumt, landesrechtliche Vollstreckungstitel zu schaffen und für diese („insoweit“) Verfahrensregelungen zu schaffen, nicht etwa die Befugnis, für die Zwangsvollstreckung von dem Erfordernis eines Titels abzusehen. Einen solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO stellt der Antrag nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG dar (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 801 Rn. 1; MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 801 Rn. 4; PG/Meller-Hannich, ZPO, 10. Aufl., § 801 Rn. 3).
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Die Regelung in § 801 Abs. 2 ZPO , wonach aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden kann, zeigt, dass die landesrechtlichen Schuldtitel als Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen sind. Diese Regelung hat der Gesetzgeber als erhaltungsbedürftig angesehen, weil in den Bundesländern noch Vorschriften gültig seien, die „Schuldtitel der in Rede stehenden Art erzeugen“ (BR-Drs. 329/05, S. 175). Auch der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass durch das Landesrecht Vollstreckungstitel geschaffen, nicht aber entbehrlich gemacht werden können.
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bb) Der Antrag der Bremer Landesbank kann als Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Beteiligte zu 1 umgeschrieben werden.
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(1) Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Vorschrift findet über § 795 Satz 1 ZPO nicht nur auf die dort ausdrücklich erwähnten Schuldtitel des § 794 ZPO , sondern grundsätzlich auf sämtliche Vollstreckungstitel Anwendung, die dem Buch 8 der ZPO unterfallen (vgl. Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 ZPO Rn. 1; HK-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 727 Rn. 2; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rn. 5 und § 795 Rn. 5; PG/Kroppenberg, ZPO, 10. Aufl., § 727 Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 727 Rn. 1), also auch auf die landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO . Die Voraussetzungen für die Titelumschreibung auf die Beteiligte zu 1 sind vorliegend gegeben, weil aufgrund der im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntmachung des niedersächsischen Finanzministeriums vom 31. August 2017 (Nds. MBl. Nr. 35/2017 S. 1153) offenkundig ist, dass die Beteiligte zu 1 Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank geworden und damit neue Gläubigerin der Grundschuld ist, aus der vorliegend vollstreckt wird.
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(2) Soweit das Beschwerdegericht meint, die Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das Oldenburger Staatsbankgesetz dies nicht vorsehe und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur die staatliche Kreditanstalt habe privilegiert werden sollen, deren Vorstand nach § 11 OL-StaatsbankG Beamte beigegeben worden und bei der die titelersetzenden Anträge nach § 21 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 OL-StaatsbankG von zeichnungsberechtigten Staatsbeamten zu stellen gewesen seien, trifft dies nicht zu.
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(a) Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme, dass eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO nur zulässig wäre, wenn das Oldenburger Staatsbankgesetz dies vorsähe. Die Umschreibung von Vollstreckungstiteln einschließlich der landesrechtlichen Titel nach § 801 ZPO ist bundesgesetzlich in § 727 ZPO geregelt. Ob der niedersächsische Landesgesetzgeber auf der Grundlage von § 801 Abs. 1 ZPO für die Anträge nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG hiervon abweichende Vorschriften hätte erlassen können, kann dahinstehen, denn er hat von dieser möglicherweise bestehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dass das Oldenburger Staatsbankgesetz keine Regelung über die Klauselumschreibung bzw. -erteilung im Fall der Rechtsnachfolge trifft, führt folglich nicht dazu, dass eine Umschreibung nicht möglich ist, sondern dazu, dass es insoweit bei der bundesrechtlichen Regelung in § 727 ZPO verbleibt.
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(b) Vor allem aber widerspräche der Ansatz des Beschwerdegerichts, dass Anträge der Bremer Landesbank auf Zwangsvollstreckung aus einer vor 2013 bestellten Grundschuld nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung der Nord/LB als deren Gesamtrechtsnachfolgerin sein können, der Begründung, die das Bundesverfassungsgericht für die Anordnung der Fortgeltung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG gegeben hat.
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(aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Verzicht auf die Nichtigerklärung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG damit begründet, dass die Rechtssicherheit unter den Betroffenen nicht gefährdet und die Normverwerfung nicht auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bis dahin begünstigten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute umschlagen solle (BVerfGE 132, 372 Rn. 61). Würden die beanstandeten Regelungen für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kreditinstitute keinen Vollstreckungstitel inne, sodass bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nichtig wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Die betroffenen Kreditinstitute wären dann gehalten, sich einen Schuldtitel im Sinne der §§ 704 , 794 ZPO zu verschaffen, um ihre Forderungen vollstrecken zu können. Dann erwiese sich aber die sie bisher gleichheitswidrig begünstigende Rechtslage im Ergebnis als nachteilig, denn die Institute hätten wegen des ihnen eingeräumten Selbsttitulierungsrechts bei der Gewährung von Darlehen von einer kostenauslösenden Schaffung eines Titels durch notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgesehen (BVerfGE 132, 372 Rn. 66). Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrages bereits eingeleitet seien, als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sei (BVerfGE 132, 372 Rn. 68 f.).
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(bb) Wollte man nunmehr mit dem Beschwerdegericht die Möglichkeit der Umschreibung der von der Bremer Landesbank auf der Grundlage von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG gestellten Anträge auf die Beteiligte zu 1 als deren Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Begründung verneinen, dass das Selbsttitulierungsrecht nur der Bremer Landesbank zugestanden habe, dann träten im Ergebnis die Rechtsunsicherheit und die Wettbewerbsnachteile ein, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung vermeiden wollte. Die Beteiligte zu 1, eine Landesbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hätte keine Titel, aus denen sie die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor 2013 bestellten Grundpfandrechte betreiben könnte, die auf sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank übergegangen sind, weil die Bremer Landesbank angesichts ihres Selbsttitulierungsrechts keine Veranlassung hatte, bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gesonderte Titel nach § 794 ZPO zu schaffen. Die Beteiligte zu 1 müsste daher für jedes auf sie übergangene, zur Vollstreckung anstehende Grundpfandrecht Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben, und zwar selbst dann, wenn die Vollstreckung durch die Bremer Landesbank bereits begonnen wurde.
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Wenn aber die Verfassungswidrigkeit des Selbsttitulierungsrechts schon nicht so schwer wiegt, dass die öffentlichen Kreditanstalten die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile in Bezug auf nicht gesondert titulierte Grundpfandrechte hinzunehmen hätten, dann ist nicht zu begründen, weshalb der Beteiligten zu 1 als Landesbank in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts ein solcher Nachteil allein deshalb entstehen soll, weil die Bremer Landesbank auf sie verschmolzen wurde.
IV.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben ( § 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11 , WM 2011, 2365 Rn. 19; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 , ZfIR 2016, 414 Rn. 28).
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2. Das Vollstreckungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob der Vollstreckungsmangel fortbesteht. Sollte dies der Fall sein, wäre das Verfahren erneut nach § 28 ZVG einstweilen einzustellen und der Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beheben, indem sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsantrages der Bremer Landesbank vom 25. Januar 2016 vorlegt, deren Klausel die Beteiligte zu 1 nach § 727 ZPO als neue Gläubigerin ausweist.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Beschwerde der Gläubigerin gegen die von Amts wegen erfolgte einstweilige Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen.
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 27 RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14 , juris Rn. 16).
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf