24.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216414
Landgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 26.03.2020 – 2-17 T 13/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Frankfurt
17. Zivilkammer
26.03.2020
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königstein i.Ts. vom 25.03.2020, Az. 91 M 537/20, aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 23.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein i.Ts. vom 20.03.2020, Az. 91 M 537/20, wird zurückgewiesen.
Die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 4.200,00.
Gründe
I.
1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsräumung aus gegen die Schuldner ergangenen (Teil-) Versäumnisurteilen.
2
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.03.2020 den Antrag des Schuldners zu 1) auf Bewilligung von Räumungsschutz und einstweilige Einstellung der Räumung zurückgewiesen und ausgeführt, der auf § 765a ZPO gestützte Antrag des Schuldners sei unbegründet.
Der Vortrag des Schuldners, dass eine Räumung aufgrund des derzeit existierenden Corona-Virus nicht erfolgen dürfe, sei zur Darlegung einer sittenwidrigen Härte für die Schuldner nicht ausreichend. Der Schuldner habe auch lediglich behauptet, bislang noch keine neue Bleibe gefunden zu haben. Wie und ob er sich bislang überhaupt um eine neue Wohnung gekümmert habe, sei nicht dargelegt. Fehle es an Willen und Bemühen für die Beschaffung von Ersatzwohnraum sei Räumungsschutz bereits verwirkt.
3
Die Schuldner haben gegen vorgenannten Beschluss am 23.03.2020 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Räumungsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Königstein, Az. 21 C 1141/19 (17) vom 30.12.2019 und dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königstein, Az. 21 C 1141/19 (17) vom 29.01.2020 einstweilen bis zum 30.09.2020, hilfsweise bis zu einem in das Ermessen des Gerichts zu bezeichnenden Datums einstweilen einzustellen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Schuldnerin zu 2) sei pflegebedürftig und leide unter schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit und erhalte Pflegegeld im Pflegegrad 4. Bei ihr seien mehrere Erkrankungen diagnostiziert worden, wie aus der ärztlichen Diagnose vom 18.02.2020 hervorgehe. Die Schuldnerin gehöre somit zur Risikogruppe, die besonders gefährdet für eine Infektion mit dem neuen Virustyp COVID-19 sei. Es bestehe Lebensgefahr.
Sie dürfe weder der Stresssituation einer Räumung ausgesetzt werden noch der Vielzahl von Menschen, die während der Räumungsvollstreckung anwesend seien. Auch für die Schuldner 1, 3 und 4 bestehe im Fall einer Räumung eine akute Gefahr. Es sei zudem rechtspolitisch nicht gewünscht, dass sich Personen der Gefahr einer Ansteckung aussetzten. Es bestehe ein umfassendes Kontaktverbot, das der Räumungsvollstreckung ebenfalls entgegenstehe. Selbst die staatliche Zwangseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit würde die gegenwärtige Infektionsgefahr der Schuldner nicht beseitigen können. Die Schuldner würden einer Vielzahl von infektiösen Personen ausgesetzt werden.
4
Mit Beschluss vom 25.03.2020 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.03.2020 abgeholfen und den Schuldnern Räumungsschutz nach § 765a ZPO bewilligt und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zum 30.06.2020 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der derzeit herrschenden Situation in der Bundesrepublik Deutschland nach Ausbruch des Corona-Virus sei die Räumungsvollstreckung zunächst bis Ende Juni 2020 zu versagen. Es genüge allein die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Infektion bestehe, um eine Räumung zu verschieben. Zu schützen seien nicht nur die Schuldner selbst sondern auch deren Umfeld.
Eine Ersatzunterkunft stehe nicht zur Verfügung. Eine mögliche vorübergehende Obdachlosigkeit und Kontakt bei Räumung sowie danach mit anderen Menschen würden den allgemein seitens der Bundesrepublik sowie des Landes Hessen erlassenen Verordnungen grundlegend zuwiderlaufen.
5
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Fax vom 25.03.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei falsch, dass bei der Räumung gegen die wegen des Corona-Virus erlassenen Verordnungen verstoßen würde.
Im Übrigen verstießen die Schuldner selbst gegen das verordnete Kontaktverbot, denn sie empfingen nach wie vor große Personengruppen in der streitgegenständlichen Wohnung.
Hierdurch gefährdeten sie die übrigen Hausbewohner, die aufgrund ihres Alters ganz überwiegend der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Risikogruppe angehörten.
Die Schuldner seien durch die Räumung keiner besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt, da die Stadt Bad Soden für ihre Unterbringung aufkommen müsse und hierfür einen Weg fände. Im Rahmen der Abwägung seien auch die Existenzängste der Gläubigerin und der Hausbewohner zu berücksichtigen. Die Gläubigerin sei eine 82 Jahre alte Dame, deren Gesundheit durch das, was sie nach dem Einzug der Schuldner in ihre Wohnung durchgemacht habe, extrem angegriffen sei. Auch sei ihre finanzielle Existenz gefährdet. Die Schuldner hätten seit Beginn des Mietverhältnisses keinen Cent Miete gezahlt. Schließlich sei auch die körperliche Unversehrtheit der Hausbewohner akut gefährdet. Diese würden bedroht, beschimpft und angegriffen. Ein Hausbewohner sei vom Schuldner zu 1) krankenhausreif geschlagen worden.
II.
6
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
7
Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsräumung mit Beschluss vom 20.03.2020 zu Recht zurückgewiesen, denn die Schuldner haben nicht dargelegt, dass die drohende Zwangsräumung eine nach § 765a ZPO sittenwidrige Härte darstellt.
8
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist § 765a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, so dass § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen anzuwenden ist, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller-Stöber, 33. Aufl., § 765a Rn. 5 mwN).
9
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar ist die derzeitige besondere Situation, in der sich das Land und die Bevölkerung aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus befinden und damit auch die bestehende Gesundheitsgefahr für alle Menschen und v.a. für diejenigen, die zu einer sog. „Risikogruppe“ gehören, bei der nach § 765a ZPO erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt spielt aber vorliegend nicht allein auf Seiten der Schuldner eine Rolle, sondern auch auf Gläubigerseite.
Auch die Gläubigerin hat gesundheitliche Gesichtspunkte angeführt, die für eine schnellstmögliche Durchführung der Räumung sprechen. Hierbei ergibt sich aus einer dem Gericht vorliegenden EMA-Abfrage, dass tatsächlich mehrere Hausbewohner über 70 und zum Teil sogar über 80 Jahre alt sind. Auch sie zählen zur Risikogruppe, die aufgrund des von den Schuldnern in ihrer Wohnung empfangenen Besuchs einer gesteigerten Gesundheitsgefahr ausgesetzt sind. Im Übrigen steht den Schuldnern laut telefonischer Auskunft der Stadt Bad Soden mittlerweile eine Ersatzunterkunft in Form von 2 Hotelzimmern zur Verfügung. Eine erhöhte Gesundheitsgefahr besteht damit jedenfalls nach Durchführung der Zwangsräumung und Bezug der Ersatzunterkunft nicht mehr.
Was die Durchführung der Zwangsräumung und die von den Schuldnern insoweit geäußerten Sorgen im Hinblick auf eine gesteigerte Infektionsgefahr anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es letztlich den Schuldnern überlassen bleibt, ob sie bei der Räumung zugegen sein wollen. Ein Zwang, bei der Räumung dabei zu sein, besteht nicht. Im Übrigen werden die Mitarbeiter des Speditionsunternehmens laut telefonischer Auskunft der Obergerichtsvollzieherin Olbrich Mundschutz und Handschuhe tragen. Auch die Obergerichtsvollzieherin hat angegeben, einen Mundschutz tragen zu wollen.
10
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
12
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt die auf den Zeitraum bis 30.06.2020 (Datum des vom Amtsgericht gewährten Räumungsschutzes) zu zahlende Nutzungsentschädigung.