21.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219554
Amtsgericht Dresden: Beschluss vom 28.08.2020 – 583 M 3133/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BESCHLUSS
In der Zwangsvollstreckungssache
xxx
wegen Forderungspfändung
ergeht am 28.08.2020 nachfolgende Entscheidung:
Die Erinnerung der Drittschuldnerin vom 02.06.2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.05.2020 wird zurückgewiesen.
II.
Nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 832 ZPO erfasst die Pfändung auch die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Daher ist Fälligkeit nicht etwa Voraussetzung für die Pfändung einer Forderung. Voraussetzung ist vielmehr lediglich, dass der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Forderung geschaffen ist (BGH, Beschluss vom 21.11.2002, IX ZB 85/02). Das ist hier der Fall. Wenn der Schuldner verheiratet ist und ihm eine Hinterbliebenenrente zustehen könnte, besteht kein Anlass, solche Ansprüche in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur deshalb auszunehmen, weil die Leistung der Hinterbliebenenrente zusätzlich voraussetzt, dass der Ehepartner eines Schuldners verstirbt. Denn mit dieser Argumentation wäre auch die Pfändung zukünftiger Ansprüche eines noch nicht im Ruhestand befindlichen Schuldners aus der eigenen Rentenversicherung nicht pfändbar, da schon nicht feststeht, ob er das Renteneintrittsalter überhaupt erreicht oder einen Rentenantrag stellt, § 99 SGB VI. Es besteht daher keine Veranlassung, zwischen originären und abgeleiteten Rentenansprüchen zu unterscheiden.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden, Lothringer Str. 1, 01069 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
In der Zwangsvollstreckungssache
xxx
wegen Forderungspfändung
ergeht am 28.08.2020 nachfolgende Entscheidung:
Die Erinnerung der Drittschuldnerin vom 02.06.2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 04.05.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben sowie aus einem Versäumnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pirna.
Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Dresden den im Tenor genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem unter anderem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin als gesetzliche Rentenversicherungsträgerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Dagegen wendet sich die Drittschuldnerin mit ihrer Erinnerung vom 02.06.2020. Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Leistung einer Hinterbliebenenrente nicht habe erfolgen dürfen. Die Leistung einer Hinterbliebenenrente sei nicht absehbar, da Voraussetzung für ihre Gewährung sei, dass der Versicherte, aus dessen Rentenkonto eine Witwen- oder Witwerrente zu zahlen sei, zuvor versterbe. Daher sei derzeit ein Rechtsgrund für diese ebenfalls gepfändete Leistung nicht vorhanden.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 14.07.2020 nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; erinnerungsbefugt ist auch der jeweilige Drittschuldner. Die Erinnerung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligten teilen nicht mit, ob der Schuldner verheiratet ist und er überhaupt Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente haben könnte. Darauf kommt es indessen nicht an. Es besteht kein Anlass, etwaige Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente von der Pfändung auszunehmen.
Nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 832 ZPO erfasst die Pfändung auch die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Daher ist Fälligkeit nicht etwa Voraussetzung für die Pfändung einer Forderung. Voraussetzung ist vielmehr lediglich, dass der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Forderung geschaffen ist (BGH, Beschluss vom 21.11.2002, IX ZB 85/02). Das ist hier der Fall. Wenn der Schuldner verheiratet ist und ihm eine Hinterbliebenenrente zustehen könnte, besteht kein Anlass, solche Ansprüche in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur deshalb auszunehmen, weil die Leistung der Hinterbliebenenrente zusätzlich voraussetzt, dass der Ehepartner eines Schuldners verstirbt. Denn mit dieser Argumentation wäre auch die Pfändung zukünftiger Ansprüche eines noch nicht im Ruhestand befindlichen Schuldners aus der eigenen Rentenversicherung nicht pfändbar, da schon nicht feststeht, ob er das Renteneintrittsalter überhaupt erreicht oder einen Rentenantrag stellt, § 99 SGB VI. Es besteht daher keine Veranlassung, zwischen originären und abgeleiteten Rentenansprüchen zu unterscheiden.
Wenn der Schuldner dagegen nicht verheiratet ist und er jedenfalls derzeit keine Aussichten auf den Bezug einer Hinterbliebenenrente hat, so geht die Pfändung ohnehin „ins Leere“, wodurch weder der Schuldner noch die Drittschuldnerin beschwert wäre.
Daher war die Erinnerung zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden, Lothringer Str. 1, 01069 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.