24.06.2021 · IWW-Abrufnummer 223084
Amtsgericht Norderstedt: Beschluss vom 05.03.2021 – 68 M 265/21
Für die einem Drittschuldner gegenüber vorgenommene Anzeige einer Abtretung pfändbarer Gehaltsanteile kann höchstens eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG geltend gemacht werden.
Amtsgericht Norderstedt
Tenor:
Gründe
Neben - teils vorher, teils nachher - eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen hat die Rechtsanwältin unter dem 05.07.2019 einer GmbH angezeigt, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungsteile an die Gläubigerin abgetreten habe (wann genau ist nicht aufgeklärt) und künftig die pfändbaren Anteile nur noch an die Gläubigerin abzuführen seien.
Für diese Abtretungsanzeige machte die Rechtsanwältin eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) nach einem Streitwert von 5.006,16 € in Höhe von 460,20 € nebst Auslagenpauschale (20,- €) mithin 480,20 € geltend. Diese Kosten möchte sie auch im vorliegend beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigt wissen.
Das Gericht hält hier lediglich eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG für angemessen, also 106,20 € nebst Auslagenpauschale (20,- €), mithin 126,20 €. Wegen der Differenz von 345,- € wird der Antrag zurückgewiesen.
Auf Vorhalt hat die Gläubigerseite wenig dazu gesagt, warum sie eine 1,3 Geschäftsgebühr hier als einschlägig betrachtet. Von dort wurde lediglich mitgeteilt, dass es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO handele, die Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Forderung erforderlich gewesen sei und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehe. Das alles sind Punkte, die zwar zutreffend begründen, warum die Kosten der Abtretungsanzeige dem Grunde nach zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Kosten rechtfertigen sie aber nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Abtretungsbekanntmachung vom 05.07.2019 längst mit der Forderungsdurchsetzung gegen den Schuldner beauftragte Rechtsanwältin lediglich noch im Rahmen eines reinen Vollstreckungsmandats gehandelt hat, sie also nur Vollstreckungsgebühren geltend machen kann (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 33, 444).
Mit der Abtretungsanzeige hat die Rechtsanwältin nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Vollstreckungs- (ggf. -ähnliche) Handlung vorgenommen (vgl. den Fall der Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 840 ZPO, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 216).
Sollte sie nicht im Rahmen eines Vollstreckungsmandats gehandelt haben, wäre eine Geschäftsgebühr zwar denkbar. In solchen Fällen wird vielfach aber auch lediglich die verminderte 0,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV RVG in Betracht kommen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 445), was im Ergebnis also auf das Gleiche hinauskommt. Vorliegend ging es schließlich lediglich um eine Abtretungsanzeige und nicht um die Klärung einer zwischen Parteien in Streit stehenden Angelegenheit. Eine solche Gebühr müsste dann aber möglicherweise auch noch auf eine später entstehende Vollstreckungs- ("Verfahrens-") Gebühr nach Nr. 3309 VVRVG angerechnet werden, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Für die Entstehung lediglich einer 0,3 Vollstreckungsgebühr spricht auch der Vergleich mit der Vornahme einer direkten Vollstreckungshandlung. Hätte der Schuldner nicht bereits (freiwillig) seine pfändbaren Forderungsteile abgetreten, hätte die Rechtsanwältin der Gläubigerin für den Zugriff auf die pfändbaren Anteile eine Vollstreckungsmaßnahme beantragen müssen, die ihrerseits wiederum lediglich eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG ausgelöst hätte.
Damit erscheint aus allen denkbaren Blickwinkeln die vorgenommene Kürzung des Antrags angezeigt.
Beschluss vom 05.03.2021
Tenor:
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 354,- € zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin macht eine Forderung aus Darlehensvertrag gegen den Schuldner geltend. Dabei wird die Gläubigerin (spätestens) seit der Titulierung der Forderung (Vollstreckungsbescheid vom 23.04.2019, Mahnbescheid vom 06.03.2019) rechtsanwaltlich vertreten. Die beauftragte Rechtsanwältin hat auch nach Titulierung diverse Vollstreckungsaufträge initiiert bzw. einige die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeiten entfaltet.
Neben - teils vorher, teils nachher - eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen hat die Rechtsanwältin unter dem 05.07.2019 einer GmbH angezeigt, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungsteile an die Gläubigerin abgetreten habe (wann genau ist nicht aufgeklärt) und künftig die pfändbaren Anteile nur noch an die Gläubigerin abzuführen seien.
Für diese Abtretungsanzeige machte die Rechtsanwältin eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) nach einem Streitwert von 5.006,16 € in Höhe von 460,20 € nebst Auslagenpauschale (20,- €) mithin 480,20 € geltend. Diese Kosten möchte sie auch im vorliegend beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigt wissen.
Das Gericht hält hier lediglich eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG für angemessen, also 106,20 € nebst Auslagenpauschale (20,- €), mithin 126,20 €. Wegen der Differenz von 345,- € wird der Antrag zurückgewiesen.
Auf Vorhalt hat die Gläubigerseite wenig dazu gesagt, warum sie eine 1,3 Geschäftsgebühr hier als einschlägig betrachtet. Von dort wurde lediglich mitgeteilt, dass es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO handele, die Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Forderung erforderlich gewesen sei und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehe. Das alles sind Punkte, die zwar zutreffend begründen, warum die Kosten der Abtretungsanzeige dem Grunde nach zu berücksichtigen sind. Die Höhe der Kosten rechtfertigen sie aber nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Abtretungsbekanntmachung vom 05.07.2019 längst mit der Forderungsdurchsetzung gegen den Schuldner beauftragte Rechtsanwältin lediglich noch im Rahmen eines reinen Vollstreckungsmandats gehandelt hat, sie also nur Vollstreckungsgebühren geltend machen kann (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 33, 444).
Mit der Abtretungsanzeige hat die Rechtsanwältin nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Vollstreckungs- (ggf. -ähnliche) Handlung vorgenommen (vgl. den Fall der Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 840 ZPO, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 216).
Sollte sie nicht im Rahmen eines Vollstreckungsmandats gehandelt haben, wäre eine Geschäftsgebühr zwar denkbar. In solchen Fällen wird vielfach aber auch lediglich die verminderte 0,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV RVG in Betracht kommen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 22. Auflage, Nr. 3309 VV, Rn. 445), was im Ergebnis also auf das Gleiche hinauskommt. Vorliegend ging es schließlich lediglich um eine Abtretungsanzeige und nicht um die Klärung einer zwischen Parteien in Streit stehenden Angelegenheit. Eine solche Gebühr müsste dann aber möglicherweise auch noch auf eine später entstehende Vollstreckungs- ("Verfahrens-") Gebühr nach Nr. 3309 VVRVG angerechnet werden, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Für die Entstehung lediglich einer 0,3 Vollstreckungsgebühr spricht auch der Vergleich mit der Vornahme einer direkten Vollstreckungshandlung. Hätte der Schuldner nicht bereits (freiwillig) seine pfändbaren Forderungsteile abgetreten, hätte die Rechtsanwältin der Gläubigerin für den Zugriff auf die pfändbaren Anteile eine Vollstreckungsmaßnahme beantragen müssen, die ihrerseits wiederum lediglich eine 0,3 Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG ausgelöst hätte.
Damit erscheint aus allen denkbaren Blickwinkeln die vorgenommene Kürzung des Antrags angezeigt.
RechtsgebietVollstreckungskostenVorschriftenNr. 3309 VV RVG