29.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232528
Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.09.2022 – XI ZR 5/21
Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (künftig: aF) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2020 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28. November 2019 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Erstattung mehrerer von seinem Girokonto abgebuchter Beträge in Anspruch.
2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 11. August 2016 ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto, dessen Guthaben durch mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten verschiedener Gläubiger des Klägers gepfändet war. Das Girokonto wies am 1. Dezember 2017 ein Guthaben in Höhe von 863,11 € auf. In der Folgezeit entwickelte sich das Konto wie folgt:
Verfügungen des KlägersEingängeAuskehr an GläubigerSaldo01.12.2017863,11 €04./14.12.2017761,99 €101,12 €28.12.2017824,00 €925,12 €30.12.20175,20 €919,92 €02./03.01.2018818,00 €101,92 €16.01.201895,92 €6,00 €17.01.20180,95 €5,05 €31.01.2018824,00 €829,05 €31.01.201818,84 €810,21 €28.02.2018824,00 €1.634,21 €28.02.20184,40 €1.629,81 €06.03.2018805,81 €824,00 €13./29.03.201818,89 €805,11 €06.-17.04.20182,85 €802,26 €18.04.2018267,60 €534,66 €18.04.2018214,21 €320,45 €18.04.2018323,30 €- 2,85 €
3
Bei den drei Gutschriften in Höhe von jeweils 824 € handelte es sich um Sozialleistungen, die für die Miete der Wohnung des Klägers für den jeweiligen Folgemonat bestimmt waren.
4
Der Kläger begehrt die Erstattung der im März und April 2018 an verschiedene Gläubiger ausgekehrten Beträge. Der in erster Instanz auf Zahlung gerichteten Klage hat das Amtsgericht stattgegeben.
5
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seinen Klageantrag dahingehend umgestellt, die Beklagte zu verurteilen, auf dem Pfändungsschutzkonto die am 6. März 2018 und am 18. April 2018 ausgekehrten Beträge wieder gutzuschreiben, und beantragt, die Berufung der Beklagten nach Maßgabe der vorgenommenen Klageänderung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es das amtsgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte entsprechend dem umgestellten Klageantrag verurteilt hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klageänderung sei gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Beklagte eingewilligt habe und auch die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO vorlägen.
9
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte gemäß § 675u Satz 2 BGB der mit der Klageänderung geltend gemachte Anspruch auf Wiedergutschrift der vier Beträge zu, mit denen das Girokonto im März und April 2018 belastet worden sei. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen nicht autorisiert, da die Beträge ausschließlich aufgrund der bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von der Beklagten als Drittschuldnerin an die Gläubiger des Klägers ausgekehrt worden seien.
10
Der Anspruch des Klägers sei nicht gemäß § 676c Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Zwar erfasse diese Vorschrift die Auskehr von gepfändetem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger. Vorliegend seien die jeweiligen Guthaben im Zeitpunkt der Auskehr aber nicht von den Pfändungen erfasst gewesen.
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Dies gelte zunächst für den am 6. März 2018 ausgekehrten Betrag in Höhe von 805,81 €. Das Guthaben aus der am 31. Januar 2018 erfolgten Gutschrift in Höhe von 824 € sei gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO (jeweils in der vom 16. April 2011 bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung, künftig: aF) bis zum Ablauf des Folgemonats, dem 28. Februar 2018, gesperrt gewesen. Nachdem der Kläger Ende Januar nur über 18,84 € verfügt habe, von denen 5,05 € nach dem "First-in-first-out-Prinzip" mit dem vor der Gutschrift vorhandenen Restguthaben zu verrechnen gewesen seien, und im Februar nur über 4,40 € verfügt worden sei, habe anschließend gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF ein Guthaben in Höhe von 805,81 € pfändungsfrei in den Monat März übertragen werden können mit der Folge, dass der Kläger über dieses Guthaben auch bis zum Ende dieses Monats habe verfügen können. Ein im März auskehrbares Guthaben habe sich auch nicht aus der Gutschrift von 824 € am 28. Dezember 2017 ergeben, da der Kläger das daraus resultierende Guthaben durch Verfügungen bis Ende Januar 2018 vollständig verbraucht habe, und die Ende Februar erfolgte Gutschrift von 824 € sei im März gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF gesperrt gewesen.
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Die Beklagte sei auch nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, im April insgesamt 805,11 € an Gläubiger des Klägers auszukehren, da auch diese Beträge nicht von der Pfändung erfasst gewesen seien. Die am 28. Februar 2018 erfolgte Gutschrift in Höhe von 824 € habe zunächst ein gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF bis Ende März 2018 gesperrtes Guthaben begründet, welches anschließend abzüglich der im März vorgenommenen Verfügungen in Höhe von insgesamt 18,89 € in Höhe von 805,11 € gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF pfändungsfrei in den Monat April 2018 übertragen worden sei.
13
Die Anwendung von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF setze nicht voraus, dass der Freibetrag in Höhe von 1.133,80 € im Monat des jeweiligen Zahlungseingangs bereits ausgeschöpft gewesen sei. Eine solche Voraussetzung lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF, dass "pfänden" im Sinne von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF nur die Bewirkung der Pfändung im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne nach § 829 ZPO bedeute, unabhängig von deren anhand der Pfändungsschutzvorschriften zu ermittelndem genauen Umfang. Eine einschränkende Auslegung von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die dort vorgesehene Sperrfrist bezwecke jedenfalls auch, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrags zu klären. Diesen Zweck könne die Regelung nur gewährleisten, wenn die Auszahlungssperre für sämtliche Guthaben zur Anwendung komme und nicht nur für solche, die von der Pfändung auch erfasst seien, da letztere bereits die Klärung des Gesamtfreibetrags voraussetzten.
II.
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Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne revisionsrechtlich erheblichen Fehler die Umstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz als zulässig angesehen.
16
a) Im Revisionsverfahren wird nicht mehr überprüft, ob die Voraussetzungen vorlagen, unter welchen eine Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO zulässig ist, wenn das Berufungsgericht eine Sachentscheidung über den neuen Antrag getroffen hat (BGH, Urteile vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 7, vom 10. November 2016 - I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 Rn. 18 und vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18, WM 2021, 390 Rn. 33, jeweils mwN). Nachzuprüfen ist allerdings auch in einem solchen Fall, ob eine Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO erforderlich war und in zulässiger Weise eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 17, vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, GRUR 2015, 1108 Rn. 10 f., 23 ff. und vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 35).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 28). Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteile vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, WM 2009, 1667 Rn. 22, vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56, vom 7. Mai 2015, aaO und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17), obwohl eine solche Klageerweiterung nicht als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO anzusehen und daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 305 ff., vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731 Rn. 30 und vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 24). Dagegen ist die Einlegung einer Anschlussberufung nicht notwendig, wenn der Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nur eine quantitative oder qualitative Beschränkung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO verbindet (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, WM 2008, 1510 Rn. 8 und vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rn. 7 f.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 23).
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b) Danach konnte der Kläger hier in der mündlichen Berufungsverhandlung seinen Antrag von Zahlung auf Wiedergutschrift umstellen, weil darin eine Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO liegt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 O 593/13, juris Rn. 20 ff., 26), die nicht die Einlegung einer Anschlussberufung erfordert. Es handelt sich nur um unterschiedliche Ausprägungen des Erstattungsanspruchs aus § 675u Satz 2 BGB, und an dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt hat sich nichts geändert. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Wiedergutschrift wertstellungsneutral durchzuführen ist (Senatsurteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 23) und daher berechnete Sollzinsen zu erstatten und entgangene Habenzinsen zu gewähren sind (Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 32 Rn. 93; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675u Rn. 49; MünchKommBGB/Zetzsche, 8. Aufl., § 675u Rn. 21; BeckOGK BGB/Zimmermann, Stand 1. September 2022, § 675u Rn. 25).
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2. Die angegriffene Entscheidung hält aber in der Sache den Angriffen der Revision nicht stand.
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a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB zustehen könnte, weil er die streitgegenständlichen Abbuchungen von seinem Konto nicht autorisiert hatte, dieser Anspruch aber nach § 676c Nr. 2 BGB ausgeschlossen wäre, wenn die überwiesenen Beträge von der Pfändung durch die Gläubiger erfasst gewesen wären. Denn § 676c Nr. 2 BGB erfasst die Auskehr von gepfändetem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger (Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 18 mwN).
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b) Auch wenn durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 § 835 Abs. 4 ZPO aF aufgehoben und § 850k ZPO aF neugefasst worden ist, beurteilt sich die Frage, ob die von der Beklagten an die Gläubiger ausgekehrten Beträge von deren Pfändungen erfasst waren, weiterhin nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten, bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung dieser Vorschriften. Denn das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz enthält keine Übergangsvorschriften und der zu entscheidende Sachverhalt ist unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossen worden (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteile vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 3 f. und vom 8. März 2017 - IV ZR 435/15, BGHZ 214, 160 Rn. 27; Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 16), da die Beklagte als Drittschuldnerin die ihrer Auffassung nach in den Monaten März und April 2018 von den Pfändungen erfassten Beträge in diesen Monaten an die Gläubiger ausgekehrt hat und die Parteien vorliegend darüber streiten, ob sie dazu verpflichtet war.
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c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Gutschriften vom 31. Januar und 28. Februar 2018 hätten ein gesperrtes Guthaben im Sinne von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF begründet, obwohl im Zeitpunkt der Gutschriften der monatliche Pfändungsfreibetrag noch nicht ausgeschöpft war.
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aa) Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a ZPO in der hier maßgeblichen bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung nicht von der Pfändung erfasst. Dieser Betrag wird dem Kontoinhaber als Sockelfreibetrag gewährleistet (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14; BT-Drucks. 16/7615 S. 13). Dieser betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 1.133,80 € (vgl. Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 - vom 28. März 2017, BGBl. I S. 750) und konnte im Einzelfall durch einen Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 ZPO aF erhöht sein. Da letzteres hier nicht der Fall war, wird im Folgenden jeweils nur auf den Sockelfreibetrag aus § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF abgestellt.
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Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des Sockelfreibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7, 13, vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 19 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14 f. mwN). Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto trifft, sind zunächst auf das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF übertragene Restguthaben aus dem Vormonat, also den Ansparübertrag, anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2017, aaO Rn. 29 f. und vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 14, jeweils mwN; vgl. jetzt § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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bb) Demgegenüber regelt § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF eine sogenannte Auszahlungssperre (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Anhang 9 S. 444). Danach darf im Fall der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Die Regelung erfasst alle Arten von Zahlungseingängen, die nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, auch einmalige, und nicht nur regelmäßige wiederkehrende Gutschriften von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen (BT-Drucks. 17/4776 S. 8; LG Bonn, VuR 2014, 395, 396; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 835 Rn. 40; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 835 Rn. 15a; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 835 Rn. 15; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 835 Rn. 52).
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Flankierend bestimmt § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF, dass das nach § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF gehört, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf. Auf diese Weise wird das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrages mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (BT-Drucks. 17/4776 S. 8). Infolgedessen kann ein Guthaben, das gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Pfändungsgläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dann in diesem Monat den Freibetrag (BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff. und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 16; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 835 Rn. 15a und § 850k Rn. 2b; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1002, Anhang 9).
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cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF aber nicht anwendbar, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift des betreffenden Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.
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(1) In der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird teilweise vertreten, dass § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF sämtliche Gutschriften im Monat des Zahlungseingangs erfasse mit der Folge, dass das gesperrte Guthaben unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden könne (LG Saarbrücken, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 3/18, juris Rn. 37 ff.; dieser Entscheidung folgend Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 850k Rn. 58; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 835 Rn. 14; Hintzen, Forderungspfändung, 5. Aufl., § 4 Rn. 107; Sartorius in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl., Kapitel 52 Rn. 28). Nach der Gegenansicht gilt die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF nur für Gutschriften, die ein oberhalb des Freibetrags für den laufenden Monat liegendes Guthaben begründen und dieses Guthaben deshalb ohne den Schutz des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF tatsächlich ganz oder teilweise von der Pfändung erfasst würde (LG Bielefeld, Urteile vom 10. Juli 2013 - 21 S 202/12, juris Rn. 5 ff. und vom 3. Juli 2018 - 20 S 14/17, juris Rn. 12 ff.; Homann, ZVI 2012, 37, 46; ders., ZVI 2015, 242, 245; Saager, ZVI 2015, 317, 320, 322; Sudergat, WuB 2015, 178, 180; ders., EWiR 2018, 1, 2; ebenso die Beispielsberechnungen von Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, S. 191 ff.).
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(2) Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Aus der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF nicht anwendbar ist, wenn und soweit im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der für den laufenden Monat geltende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.
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Zentrales Ziel der Einfügung von § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht-ehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) war, das sogenannte Monatsanfangsproblem zu lösen und zu verhindern, dass insbesondere am Monatsende auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen von Lohn oder Sozialleistungen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, der Pfändung unterfallen, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift der monatliche Freibetrag bereits ausgeschöpft ist (BT-Drucks. 17/4776 S. 8; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 18 und Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7, 11, 13). Denn in einem solchen Fall müsste eine Auskehr an den Gläubiger erfolgen, so dass dem Schuldner im Folgemonat (jedenfalls zunächst) kein Guthaben und damit faktisch auch nicht der (neue) Freibetrag zur Verfügung stünde, da Pfändungsschutz nur für ein tatsächlich vorhandenes Guthaben gewährt wird (BT-Drucks. 16/12714 S. 19; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 3, 5; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 652 ff.).
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Das Risiko einer Auszahlung an einen Pfändungsgläubiger besteht aber nicht, sofern die in Rede stehende Gutschrift den Sockelfreibetrag nicht übersteigt. Eine solche Gutschrift ist bereits nach § 850k Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 ZPO aF in dem Monat der Gutschrift und, sofern der Schuldner über das entsprechende Guthaben nicht verfügt hat, auch im Folgemonat von der Pfändung ausgenommen. Sie darf damit schon aufgrund dieser Regelung nicht an Gläubiger ausgekehrt werden, so dass insoweit kein Bedürfnis besteht, den Schuldner zusätzlich durch die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF vor einer Leistung aus diesem Guthaben an einen Pfändungsgläubiger zu schützen.
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Mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF sollte nur klargestellt werden, dass sich das Guthaben im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auch aus Guthaben speisen kann, das aufgrund der Sperrfrist nach § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF noch nicht an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt worden ist, mit der Folge, dass das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrags mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst wird und, soweit es in diesem neuen Monat nicht verbraucht worden ist, gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den nächsten Monat übertragen werden kann (BT-Drucks. 17/4776 S. 8; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 13). Dagegen verändert die in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF geregelte Zurechnung von Einkünften des Vormonats zu dem Guthaben, aus dem im Folgemonat nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF in Höhe des Freibetrags verfügt werden kann, nicht den Freibetrag, über den der Schuldner in einem Monat verfügen kann, ermöglicht deshalb kein Ansparen von Guthaben über diesen Freibetrag hinaus und führt über § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF auch nicht zu einer zweimaligen Anwendung einer vom Gesetzgeber nur einmalig vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO).
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Der weitere Zweck der Einführung von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, dem Schuldner zu ermöglichen, die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrags zu klären (BT-Drucks. 17/4776 S. 8), erfordert - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenfalls nicht, die in dieser Vorschrift angeordnete Auszahlungssperre auf sämtliche Gutschriften anzuwenden. Denn wenn diese Gutschriften - wie hier - schon den Sockelfreibetrag nicht übersteigen, sind sie bereits durch diesen Freibetrag vor einer Auskehr an den Gläubiger geschützt, so dass kein Bedarf besteht, sie bis zur Klärung der Frage, ob dem Kontoinhaber möglicherweise ein höherer Freibetrag zusteht, zusätzlich durch die Auszahlungssperre vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
34
Soweit - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Berechnung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 (IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16) dahingehend verstanden werden könnte, dass die Ausschöpfung des Freibetrags keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF sei (so LG Saarbrücken, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 3/18, juris Rn. 42; vgl. Homann, ZVI 2015, 242, 245; Saager, ZVI 2015, 317, 322; Sudergat, WuB 2015, 178, 180 f.), hat der IX. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten werde.
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dd) Nach den vorstehenden Maßgaben sind auf die im Streitfall von Dezember 2017 bis Februar 2018 auf dem Konto des Klägers erfolgten Gutschriften § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF nicht anwendbar und waren die an die Gläubiger ausgekehrten Beträge von deren Pfändungen erfasst, so dass ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 675u Satz 2 BGB gemäß § 676c Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist.
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Da im Dezember 2017 kein Guthaben an Gläubiger ausgekehrt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Guthaben in Höhe von 863,11 €, das das Konto des Klägers Anfang Dezember 2017 aufwies, um den in diesem Monat nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF geschützten Ansparübertrag aus November 2017 handelt. Im Dezember 2017 wurden dem Konto insgesamt 824 € gutgeschrieben, die den Sockelfreibetrag von 1.133,80 € nicht überstiegen und in diesem Monat deshalb nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF nicht von der Pfändung erfasst waren. Da der Kläger im Dezember insgesamt nur über 767,19 € verfügt hat, die zunächst auf den Ansparübertrag aus November 2017 anzurechnen sind, der dadurch nicht vollständig verbraucht wurde, gebührte die verbleibende Differenz in Höhe von 95,92 € zwischen Ansparübertrag und Verfügungen mit Ablauf des Dezember 2017 den Gläubigern. Dementsprechend hat die Beklagte im Januar 2018 an einen Gläubiger 95,92 € ausgekehrt. Das im Dezember 2017 nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF geschützte Guthaben in Höhe von 824 €, über das der Kläger in diesem Monat nicht verfügt hat, war im Folgemonat, also im Januar 2018, gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF weiterhin von der Pfändung nicht erfasst.
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Die im Januar 2018 auf dem Konto gutgeschriebenen 824 € überstiegen erneut nicht den Sockelfreibetrag von 1.133,80 € und waren deshalb in diesem Monat nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF nicht von der Pfändung erfasst. Indem der Kläger im Januar 2018 über insgesamt 837,79 € verfügt hat, ist der gesamte Ansparübertrag aus Dezember 2017 (824 €) und in Höhe von 13,79 € der Freibetrag aus Januar 2018 verbraucht worden, so dass ein Guthaben in Höhe von 810,21 € verblieb, das als Ansparübertrag gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF im Februar 2018 weiterhin nicht von der Pfändung erfasst war.
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Im Februar 2018 verfügte der Kläger nur über 4,40 €, die auf das nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF aus Januar 2018 übertragene Guthaben anzurechnen waren. Damit stand dieses Guthaben im Übrigen, also in Höhe von 805,81 €, nach Ablauf des Monats Februar 2018 den Pfändungsgläubigern des Klägers zu und war die Beklagte aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verpflichtet, diesen Betrag im März 2018 an die Pfändungsgläubiger des Klägers auszukehren. Dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurden im Februar 2018 wiederum 824 € und damit erneut ein Betrag unterhalb des Sockelfreibetrags für diesen Monat, so dass das Kontoguthaben in dieser Höhe im Februar nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF pfändungsfrei war und nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF auch im März 2018 von der Pfändung nicht erfasst wurde.
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Nachdem der Kläger im März 2018 nur über 18,89 € verfügt hatte, war der verbleibende Restbetrag in Höhe von 805,11 € nach Ablauf der Frist des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF nicht mehr von den Pfändungen ausgenommen und gebührte im April 2018 den Pfändungsgläubigern des Klägers.
III.
40
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage abweisen. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB steht entgegen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Abbuchungen von dem Konto des Klägers auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt hat (§ 676c Nr. 2 BGB), da - wie vorstehend unter II. 2. ausgeführt - die vier im März und April 2018 an Gläubiger des Klägers ausgekehrten Beträge jeweils von der Pfändung erfasst waren.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Von Rechts wegen